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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    (Privat-)Praxiskauf - Übernahme von Mitarbeitern

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Zum Inhaber einer (Privat-)Praxis können Sie als Therapeut nicht nur durch eine Neueröffnung, sondern auch durch die Übernahme - zum Beispiel durch den Kauf - einer bereits bestehenden Praxis werden. Neben zahlreichen Fragen, die sich im Zusammenhang mit einem Praxiskauf stellen, ist ein zentraler - weil kostenintensiver - Punkt die Übernahme der bereits in der Praxis beschäftigten Mitarbeiter. |

    Betriebsübergang ist kein Kündigungsgrund

    Ein Inhaberwechsel in der Therapiepraxis führt nicht zu einer automatischen Beendigung bereits bestehender Arbeitsverhältnisse, sondern zu deren Übergang auf den neuen Inhaber zum vereinbarten Zeitpunkt der Praxisübernahme. Der neue Inhaber tritt in alle Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen ein, wie sie zum Zeitpunkt des Übergangs bestehen, und ist an die bestehenden Verhältnisse ein Jahr gebunden. Erst nach Ablauf eines Jahres kann er gegen den Willen der Arbeitnehmer für den Arbeitnehmer nachteilige Veränderungen der Arbeitsbedingungen durch Änderungskündigungen durchsetzen oder ein Arbeitsverhältnis kündigen. Nachteilige Veränderungen der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer sind zum Beispiel die Reduzierung der Arbeitszeit, Streichung/Kürzung von Fortbildungsurlaub oder -kostenbeteiligung, Sonderzahlungen und Ähnliches.

     

    PRAXISHINWEIS | Diese in § 613a BGB verankerte Veränderungssperre betrifft nur Änderungs- oder Beendigungskündigungen des Arbeitgebers. Mit Einverständnis des Arbeitnehmers können Arbeitsbedingungen jederzeit auch zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert oder Arbeitsverträge durch Aufhebungsvertrag beendet werden.