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  • 01.04.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 3)

    Kooperation in einer Gesellschaft am Beispiel einer Gemeinschaftspraxis

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Kooperationen stellen eine sinnvolle Alternative zur Einzelpraxis dar. Richtig gestaltet, können Sie damit steuerrechtliche Hürden umgehen und Kosten sparen. Sie erreichen außerdem eine stärkere Marktposition. In diesem Beitrag knüpft „Praxisführung professionell“ nahtlos an den Teil 2 an (siehe Ausgabe 03/2005, S. 15 ff. – Zugriff auch über das Online-Archiv unter www.iww.de).  

    Haftung / Berufshaftpflichtversicherung

    Grundsätzlich haftet die Gesellschaft, wenn einer der Gesellschafter bei der Therapie einen Fehler macht. Zwar sind die Fälle der Haftung wegen Behandlungsfehlern gering. Wird aber zum Beispiel einem Patienten bei der Behandlung im Altersheim ein Rippenbruch zugefügt, so kann es im Einzelfall zu erheblichen Forderungen bezüglich Behandlungskosten, Schmerzensgeld bzw. zu Regressansprüchen der Sozialversicherungsträger kommen. Auch Schädigungen an sonstigen Gegenständen des Patienten sind denkbar – zum Beispiel wenn aus Unachtsamkeit die Brille/die Uhr des Patienten zu Boden fällt und zerbricht. Auch in diesem Fall haftet die Gesellschaft.  

     

    Im Innenverhältnis sollten die Gesellschafter daher untereinander klären, dass jeder Gesellschafter für die von ihm verursachten Schädigungen allein haftet – zumindest soweit die Haftpflichtversicherung nicht eintritt. Mehr zur aktuellen Rechtsprechung bezüglich der Haftung von Gesellschaftern lesen Sie im Mai, Ausgabe 5/2005.  

    Haftpflichtversicherung

    Jeder Gesellschafter muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit ausreichendem Deckungsschutz besitzen. Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung, sowie die regelmäßige Überprüfung der Deckungssummen sollten daher in den Gesellschaftsvertrag aufgenommen werden.  

    Urlaub

    Für den Urlaubsanspruch der Gesellschafter ist im Vertrag zu regeln, dass die Dauer des Urlaubs und die Festlegung des Zeitpunktes im gegenseitigen Einvernehmen zu erfolgen hat. Wenn die Gesellschafter beispielsweise noch schulpflichtige Kinder haben, sollte auch eine Festlegung erfolgen, wie die Ferienzeiten unter den Gesellschaftern verteilt werden, damit Unstimmigkeiten von vornherein vermieden werden.  

    Krankheit