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  • 01.08.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 7)

    Praxisgemeinschaft: Was ist zu tun, wenn die Kooperation zerbricht?

    von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Sandhausen

    Primärer Sinn einer Praxisgemeinschaft ist es, durch die Kooperation zweier selbstständiger Praxen die Ausgaben zu reduzieren. Doch es ist keine Seltenheit, dass die ursprünglich vereinbarten Absichten nicht von dauerhaftem Bestand sind. Was ist, wenn ein Partner kündigt, was, wenn er stirbt ... In diesem Beitrag analysiert „Praxisführung professionell“ wie Sie einen Praxisgemeinschaftsvertrag rechtssicher auflösen können.  

    Vertragsdauer / Kündigung / Auflösung

    Grundsätzlich sollte eine Praxisgemeinschaft auf unbestimmte Zeit geschlossen werden. Zu einer Auflösung kommt es dann in der Regel durch die Kündigung des ausscheidewilligen Gesellschafters. Dabei ist zwischen der ordentlichen, fristgerechten und der außerordentlichen Kündigung zu unterscheiden.  

     

    Ordentliche fristgerechte Kündigung 

    Im Fall der ordentlichen Kündigung sollten die Gesellschafter eine Frist vereinbaren, die es dem Ausscheidenden ermöglicht, sich eine neue Praxis zu suchen und sich entsprechend einzurichten.