01.07.2005 | Vertragsgestaltung (Teil 6)
Praxisgemeinschaft: Effiziente Kostenverteilung für Kooperationspartner
Nach der grundsätzlichen Einordnung der Praxisgemeinschaft als Cost-Sharing-Modell (Ausgabe 5/2005) und einer ausführlichen Betrachtung der Vertragsbestandteile (Ausgabe 6/2005) lesen Sie in dieser Ausgabe von „Praxisführung professionell“, wie die Kosten der Kooperationsgemeinschaft zu verteilen sind.
Kostenverteilung
Im ersten Schritt ist festzulegen, welche Kosten „vergemeinschaftet“ werden, also von beiden Kooperationspartnern zu tragen sind. Mögliche gemeinsame Kosten sind: Miete, Beiträge für Versicherungen / Verbände, Wartungskosten, Fortbildung, Werbung, Telekommunikation, Beraterkosten (Steuerberater, Rechtsanwalt) oder auch Kosten für gemeinschaftliches Personal.
Im zweiten Schritt ist zu klären, wie diese Kosten auf die Partner verteilt werden. Hier bieten sich mehrere Varianten an. So können Sie die Kosten pauschal zu je 50 Prozent verteilen. Sie können die Verteilung aber auch anhand des jeweils erwirtschafteten Umsatzes vornehmen, Oder Sie bemessen die Kosten nach Arbeitstagen in der Praxis.
Beispiel
Die Praxisgemeinschaft Torsten Spar und Martina Fuchs haben vergemeinschaftete Kosten in Höhe von 40.000 Euro. Der Umsatz von Herrn Spar beträgt 45.000 Euro der Umsatz von Frau Fuchs beträgt 55.000 Euro. Die Praxisarbeitstage betragen für beide Praxen (jeder Tag an dem der Praxisinhaber in der Praxis war wird gezählt und dann addiert) zusammen 480. Herr Spar war an 260 Arbeitstagen anwesend, Frau Fuchs an 220.
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