01.02.2011 | Verwaltungsrecht
Bei Verfehlungen oder Krankheit droht auch Therapeuten Verlust der Berufserlaubnis
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, und Ass. jur. Tim D. Hesse, Münster
Das Begehen von Straftaten kann für Therapeuten, ebenso wie das Auftreten einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, den Verlust ihres Titels zur Folge haben. Dies belegen wie zwei aktuelle Urteile des Verwaltungsgerichts (VG) Göttingen (Urteil vom 10.11.2010, Az: 1 A 169/09) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 28.4.2010, Az: 3 C 22.09).
Die Entscheidungen
Die Göttinger Richter bestätigten durch ihren Rechtsspruch den behördlichen Widerruf der Berufserlaubnis einer Logopädin. Aussagen mehrerer Personen aus ihrem Umfeld und ärztliche Beurteilungen hatten Anhaltspunkte für eine behandlungsbedürftige psychotische Erkrankung der ehemaligen Erlaubnisträgerin ergeben. Aufgrund ihrer mit konfusem und bisweilen aggressivem Auftreten einhergehenden Wahnvorstellungen hielt sie auch das Gericht für in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung ihres Berufes nicht mehr geeignet.
Zum gleichen Ergebnis gelangte das BVerwG in Bezug auf die ebenfalls widerrufene Berufserlaubnis eines Logopäden, der zuvor wegen sexuellen Missbrauchs einer fünfjährigen Patientin verurteilt worden war. Wie Deutschlands oberste Verwaltungsrichter befanden, war infolge dieser groben Pflichtverletzung die für seine Berufsausübung erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr gegeben.
Hintergrund
Den Gerichtsentscheidungen liegen jeweils die §§ 2 und 3 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden (LogopG) zugrunde. Während § 2 die Voraussetzungen für die Erteilung einer nach § 1 Absatz 1
LogopG erforderlichen Berufserlaubnis festlegt, regelt § 3 deren Rücknahme und Widerruf. So kann beispielsweise der Inhaber einer Erlaubnis diese wieder verlieren, wenn bekannt wird, dass er bei Erteilung nicht die nötige Zuverlässigkeit besaß oder aus Gesundheitsgründen den Anforderungen an eine ordentliche Berufsausübung nicht entsprach. Wird er später unzuverlässig, ist seine Erlaubnis zwingend zu widerrufen. Stellen sich bei ihm gesundheitliche Probleme ein, liegt ein Widerruf im behördlichen Ermessen.
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