01.02.2011 | Vorsorge
Arbeitslosenversicherung für Selbstständige: Bis zum 31. März 2011 kündigen?
von Steuerberater Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
Seit dem 1. Februar 2006 können sich Selbstständige freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichern. Die Regelungen waren bis zum 31. Dezember 2010 befristet, sind inzwischen aber unbefristet verlängert worden. Leider wurden im Gegenzug die Beiträge erheblich erhöht. Der folgende Beitrag stellt die gesetzlichen Regelungen und die Möglichkeit einer eventuellen Sonderkündigung vor.
Hintergrund
Ziel des Gesetzgebers ist, Existenzgründern den Übergang von einer abhängigen Beschäftigung in die Selbstständigkeit zu erleichtern. Insbesondere das höhere Risiko, das eine selbstständige Tätigkeit mit sich bringt, hält viele potenzielle Existenzgründer von einer Unternehmensgründung ab. Um dieses Gründungshemmnis abzumildern, soll den Existenzgründern ermöglich werden, sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu versichern.
Voraussetzungen für die freiwillige Mitgliedschaft
Um die Möglichkeit, sich freiwillig gegen Arbeitslosigkeit zu versichern, nutzen zu können, müssen insbesondere die folgenden vier Voraussetzungen erfüllt sein.
- Der Umfang der selbstständigen Tätigkeit beträgt mindestens 15 Stunden pro Woche.
- Der Antragsteller muss in den letzten 24 Monaten vor Existenzgründung mindestens zwölf Monate in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert gewesen sein. Alternativ muss unmittelbar vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit eine Entgeltersatzleistung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III bezogen worden sein (zum Beispiel Arbeitslosengeld). Dies schließt insbesondere die langjährig Selbstständigen vom Zutritt in die gesetzliche Arbeitslosenversicherung aus.
- Es besteht keine andere Versicherungspflicht nach dem SGB III (zum Beispiel aus parallel ausgeübter Arbeitnehmertätigkeit).
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