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  • 03.12.2009 | Weihnachtsfeier

    Unfallversicherungsschutz gilt nur für Betriebsangehörige

    Da Feiern, zu denen der Arbeitgeber einlädt, der Stärkung des internen Zusammengehörigkeitsgefühls dienen, gelten sie als betriebliche Veranstaltungen und stehen daher unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Schutz bezieht sich allerdings nur auf die Beschäftigten der Firma, nicht aber auf deren Familienangehörige oder andere Gäste - auch wenn sie vom Unternehmen ausdrücklich eingeladen worden sind. Für sie ist die Teilnahme Privatsache.  

    Damit eine Weihnachtsfeier durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt ist, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. So muss die Unternehmensleitung die Feier veranstalten, fördern oder zumindest ausdrücklich billigen. Der Unternehmer oder sein Beauftragter muss die Feier selbst besuchen. Außerdem muss die Veranstaltung allen Mitarbeitern offen stehen und von einem relevanten Anteil der Belegschaft besucht werden. Der Schutz ist sehr weitreichend: Die gesetzliche Unfallversicherung deckt Unfälle auf der Feier selbst sowie bei der An- und Abfahrt ab, sofern kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird. Unglücke, die maßgeblich dem Einfluss von Alkohol zuzuschreiben sind, sind allerdings davon ausgenommen.  

    Was Sie steuerlich bei Betriebsfeiern beachten müssen, lesen Sie in Ausgabe 11/2009 von „Praxisführung professionell“.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2009 | Seite 2 | ID 131957