28.02.2008 | Wettbewerbsrecht
Nachvertragliche Wettbewerbsverbote
Arbeitgeber versuchen häufig, sich vor der Konkurrenz durch Mitarbeiter zu schützen, die nicht mehr für sie arbeiten. Den besten Schutz für diesen Fall bieten nachvertragliche Wettbewerbsverbote, in denen schriftlich vereinbart wird, dass der ehemalige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenz machen darf.
Wettbewerbsverbot für Angestellte
Wollen Sie sich als Arbeitgeber vor der Konkurrenz ehemaliger Angestellter schützen, können Sie dies per Vertrag vereinbaren (gilt auch für die Probezeit!). Solche Vereinbarungen sind allerdings nur wirksam, wenn sie schriftlich getroffen werden, vom Arbeitgeber unterzeichnet sind und wenn der ehemalige Arbeitgeber diese Einschränkung finanziell ausgleicht. Gemäß § 74 Abs. 2 Handelsgesetzbuch (HGB) muss der ehemalige Arbeitgeber seinem ehemaligen Angestellten zum Ausgleich während der Dauer des Konkurrenzschutzes weiterhin monatlich mindestens die Hälfte des letzten Bruttogehaltes zahlen.
Des Weiteren gilt: Die höchste zulässige Entfernung, in der der Konkurrent nicht tätig werden darf, beträgt drei Kilometer im Umkreis von der Praxis des ehemaligen Arbeitgebers. Die höchste zulässige Unterbindungsdauer beträgt zwei Jahre (§ 74a Abs. 1 Satz 3 HGB) – gerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Musterformulierung Konkurrenzschutzklausel Angestellte
Der Angestellte verpflichtet sich, nach Beendigung des Anstellungsverhältnisses innerhalb von zwei Jahren in einem Umkreis von X km von Praxis X keine selbstständigen oder unselbstständigen physiotherapeutischen Tätigkeiten auszuüben. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von X Euro fällig. Der Praxisinhaber verpflichtet sich, für die Dauer des Verbots eine Entschädigung zu zahlen, die für jedes Jahr des Verbots mindestens die Hälfte der vom Angestellten zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen erreicht. |
Beachten Sie: Das Wettbewerbsverbot dient nur dem Schutz eines berechtigten Interesses des Arbeitgebers (§ 74a Abs. 1 Satz 1 HGB). Dies liegt vor, wenn der Arbeitnehmer während seiner Beschäftigungszeit beim Arbeitgeber Kenntnisse und Erfahrungen gesammelt hat, die er ohne die Beschäftigung nicht hätte sammeln können und die eine Konkurrenz darstellen könnten. Die bloße Absicht, einen lästigen Konkurrenten fernzuhalten, reicht also für ein wirksames Wettbewerbsverbot nicht aus.
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