01.10.2005 | Wo spielt die Musik in der Praxis?
Rechtsprechung zu GEMA und GEZ: „Eine Tür spart die Gebühr“
Die Frage, ob mit dem Radiohören oder dem Abspielen von Tonträgern neben der Rundfunkgebühr (GEZ) auch GEMA-Gebühren in Praxen von Heilberuflern fällig werden, ist nach wie vor umstritten und beschäftigt die Gerichte immer wieder. In den verhandelten Fällen geht es um die Frage, ob die Wiedergabe von Musik im Wartezimmer, in den Behandlungs- bzw. Trainingsräumen oder auch an der Rezeption eine „öffentliche Musikveranstaltung“ darstellt und somit gebührenpflichtig ist oder nicht.
Die Rechtsprechung ist zu diesem Sachverhalt heterogen – insbesondere was die Situation im Wartezimmer anbelangt. Auch bei Bestellpraxen nehmen etliche Gerichte eine GEMA-Gebührenpflicht an, während andere diese aus guten Gründen verneinen. Da die GEMA-Frage bislang nicht in letzter Instanz vom Bundesgerichtshof entschieden worden ist, besteht für Sie weiterhin eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Nachfolgend wird der Status quo aufgezeigt.
GEMA-Gebühren im Wartezimmer
Der größte Teil der bisher ergangenen Entscheidungen ging um die Frage, ob die GEMA – also die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – berechtigt ist, Gebühren für die Wiedergabe von Musik etc. im Wartezimmer zu erheben. Dies wurde bislang von der Mehrzahl der Gerichte bejaht. Musik im Wartezimmer wird von den Gerichten zumeist als „öffentliche Musikwiedergabe“ bewertet, da eine gewisse Anzahl von Patienten im Wartezimmer als „Öffentlichkeit“ angesehen wird. Aber es gibt eine Reihe von Entscheidungen, die eine Gebührenpflicht verneint.
Da Physiotherapeuten immer „Bestellpraxen“ betreiben, kann zur Wartezimmerfrage die so genannte „Zweibettzimmer-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs herangezogen werden (Urteil vom 11.07.1996, Az: 1 ZR 22/94). Danach kann immer dann, wenn sich zwei Patienten gleichzeitig in einem Raum aufhalten, der von anderen Personen nur besuchshalber frequentiert wird, wegen des besonderen Ruhe- und Schonungsbedürfnisses nicht von einer „Öffentlichkeit“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes ausgegangen werden. Für Ihre Bestellpraxis bedeutet das: Da sich in der Regel maximal zwei Personen im Wartezimmer befinden, ist dies nicht als „Öffentlichkeit“ auszulegen. Mithin ist hier eine GEMA-Gebührenpflicht zu verneinen, auch wenn eine Reihe von Gerichten anders entschieden hat. Eine gefestigte Rechtsprechung gibt es jedoch nicht.
GEMA-Gebühren in Behandlungsräumen
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