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  • 01.02.2006 | Zulassungsrichtlinien

    Streit um fünf Zentimeter Raumhöhe: Die Zulassung wurde trotzdem erteilt!

    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat eine Krankenkasse verurteilt, eine Praxis zuzulassen, obwohl die geforderte Mindestraumhöhe nicht eingehalten wurde (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.2005, Az: L 4 KR 4824/03,www.iww.de, Abruf- Nr. 060288). Das Urteil ist interessant, weil damit von den dogmatischen Vorgaben der Zulassungsbedingungen und der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgerückt wurde. Die LSG-Rechtsprechung kann als rechtskräftig gewertet werden, denn das BSG hat die Beschwerde der Kasse abgelehnt.  

    Der Sachverhalt

    Die Physiotherapeutin ist seit 1979 in eigener Niederlassung tätig. Zunächst hatte Sie Praxisräume gemietet. Als der Mietvertrag ausgelaufen war, verlegte sie die Praxis in Räume ihres Wohnhauses. Im Jahr 2002 stellte sie dafür einen Zulassungsantrag. Ein Berufsverband prüfte die Räume im Auftrag der Krankenkassen und wies im Abnahmebericht darauf hin, dass die Raumhöhe nur 2,45 bis 2,48 Meter beträgt. Der Verband hatte keine Bedenken; die Krankenkasse lehnte die Zulassung allerdings ab. Der Widerspruch vor dem Sozialgericht Stuttgart blieb für die Therapeutin zunächst ohne Erfolg.  

    Die Argumente der Krankenkasse

    Nach den Gemeinsamen Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen (§ 124 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs [SGB] V) müsse die Raumhöhe durchgehend mindestens 2,50 Meter betragen.  

    Die Entscheidung des Sozialgerichts (erste Instanz)

    Das Sozialgericht wies die Klage der Therapeutin ab, da „eine zweckmäßige Leistungserbringung nicht gewährleistet ist“. Zur Argumentation nutzt das Gericht ein Urteil des BSG, wonach laut § 23 Abs. 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) 1975 eine Mindesthöhe von 2,50 Meter einzuhalten sei (Urteil vom 27. 3.1996 (Az: 3 RK 25/95).  

    Die Argumente der Therapeutin im Berufungsverfahren

    Die Physiotherapeutin argumentierte, die Gemeinsamen Empfehlungen seien nur „interne Verwaltungsrichtlinien“ und daher für die Gerichte nicht bindend. Auch die Regelungen des Rahmenvertrages seien nicht zwingend. Für Abweichungen in der Raumhöhe seien nur die Vorschriften der örtlichen Baubehörde zu beachten, die im Übrigen keine Einwände erheben würde.