· Fachbeitrag · Abschreibung
Erhöht die Auszahlung von Spargeld den Gewinn?
| Das Finanzgericht in Köln hat entscheiden, dass Investitionen bei der Auflösung von Ansparabschreibungen nicht gewinnmindernd wirken. Die Auflösung einer Ansparabschreibung ist bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) deshalb nicht zu berücksichtigen ( FG Köln 10.4.13, 4 K 2910/10, Rev. BFH VIII R 29/13 ). |
Gelten Auszahlungsbeträge von Ansparplänen als Einnahmen? (© M. Lohrbach - Fotolia.com)
Der Fall
Der Kläger, ein Arzt, hatte in seiner EÜR für das Streitjahr 2008 einen Gewinn in Höhe von 64.000 Euro ermittelt. Dabei trug er „Einnahmen“ in Höhe von 100.000 Euro ein, die aus der Auflösung einer Ansparabschreibung stammten. Zusätzlich addierte er einen Gewinnzuschlag hinzu und kam so auf 120.000 Euro, die er gewinnmindernd geltend machen wollte. Er begründete dieses Vorgehen damit, dass diese 120.000 Euro als Investitionskosten anzusehen seien und wollte diesen Betrag als Investitionskostenabzug anrechnen lassen.
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