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  • · Fachbeitrag · Altersvorsorge

    Mehr Sicherheit im Notfall: In zehn Minuten zur Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung

    von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, Würzburg

    | Stellen Sie sich vor, Ihr Ehepartner liegt nach einem Unfall längere Zeit ohnmächtig im Krankenhaus, und Sie haben plötzlich nichts mehr zu sagen. Seine Behandlung, seine Post, seine Bankgeschäfte - all das regelt nun eine Ihnen fremde Person. Ein erschreckender Gedanke, der jedoch ohne Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung zur Realität werden kann. Der Grund: Bei Volljährigen begründen weder die Ehe noch eine Verwandtschaft ein Vertretungsrecht. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie vorgehen sollten, um im Notfall Ihr Mitspracherecht abzusichern. |

    Gericht bestellt im Falle eines Falles einen Betreuer

    Sind Ihre Eltern, Ihr Ehepartner oder Ihr volljähriges Kind nicht mehr in der Lage, die eigenen Angelegenheiten zu regeln (z. B. durch Krankheit, Unfall oder höheres Lebensalter), muss das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellen. Dies gilt, wenn die Vertretung nicht vorab anders geregelt wurde. Der Betreuer handelt dann im Rahmen seiner Vertretungsmacht für den Betroffenen. Unter Umständen wird ein fremder Berufsbetreuer eingesetzt; dieser muss dem Gericht gegenüber penibel Rechenschaft ablegen.

     

    Sind Sie als Familienangehöriger der eingesetzte Betreuer, trifft Sie ebenfalls diese Rechenschaftspflicht. Dies ist unangenehm und entwürdigend: Beugen Sie daher mit einer Vorsorgevollmacht vor - am besten auch für den Fall, dass Sie der Betroffene sind. Eine Grundabsicherung für sich und Ihre Familie im Falle eines Falles erreichen Sie bei Beachtung der folgenden Hinweise innerhalb weniger Minuten.