· Fachbeitrag · Patientenrechte
Neues Notvertretungsrecht unter Eheleuten zum 01.01.2023 ‒ Bedeutung für Physiotherapeuten
von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de
| Zum 01.01.2023 erhalten Ehepartner und Lebenspartner i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten. Mit der akuten, notfallmäßigen Versorgung einwilligungsunfähiger Patienten haben Physiotherapeuten i. d. R. nichts zu tun. Die Neuregelung kann aber trotzdem auch für Physiotherapeuten relevant sein, wenn diese Patienten behandeln, die von ihren Ehegatten vertreten werden oder aber wenn sie selbst (z. B. durch einen Unfall) zum einwilligungsunfähigen Patienten werden. |
Bisherige Regelung erfordert Bestellung eines Betreuers
Wenn heute ein verheirateter Patient ohne Vorsorgevollmacht ins Krankenhaus eingeliefert wird, der aufgrund seines akuten Gesundheitszustands z. B. einwilligungsunfähig ist, muss der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner zunächst gerichtlich als Betreuer bestellt werden, um rechtsverbindlich über die weitere Behandlung entscheiden zu dürfen. Der behandelnde Arzt kommt daher nicht umhin, bei Gericht entweder eine einstweilige Anordnung zur beabsichtigten Behandlungsmaßnahme zu beantragen oder eine Betreuerbestellung zu initiieren ‒ ein umständliches Prozedere für alle Beteiligten.
Notvertretungsrecht ab dem 01.01.2023
Ab dem 01.01.2023 soll die Neuregelung des § 1358 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für Vereinfachung sorgen, indem Ehegatten und Lebenspartnern i. S. d. § 21 Lebenspartnerschaftsgesetz ein wechselseitiges Notvertretungsrecht in Gesundheitsangelegenheiten eingeräumt wird. Dieses gilt auch uneingeschränkt für ausländische Patienten auf deutschem Staatsgebiet. Wenn ein Patient aufgrund Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, seine Gesundheitsangelegenheiten selbst zu besorgen, wird der betreffende Ehepartner / eingetragener Lebenspartner demnach berechtigt,
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