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  • · Nachricht · Familienverträge

    Zinsloses Betriebsdarlehen an Ehegatten: BVerfG ist am Zug

    | Ist ein zinsloses Darlehen, das ein Ehegatte dem anderen gewährt, um Verbindlichkeiten seines Gewerbebetriebs zu tilgen, dem Betriebsvermögen des Darlehensnehmers zuzuordnen und mit 5,5 Prozent abzuzinsen? Das will ein Unternehmer vom BVerfG wissen. Er hat gegen eine für ihn ungünstige Entscheidung des BFH Verfassungsbeschwerde eingelegt. |

     

    Im konkreten Fall hatte die Ehefrau ihrem Mann Geld geliehen. Der BFH ging davon aus, dass es sich um Darlehen zur Finanzierung des Betriebs handelte und diese dem Betriebsvermögen zuzuordnen seien. Dem standen weder die mangelnde Besicherung noch die nachträgliche Fixierung der Darlehensmodalitäten entgegen. Eine Verbindlichkeit, deren Laufzeit mehr als ein Jahr beträgt und die zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig wird, ist stets mit 5,5 Prozent abzuzinsen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG hatte der BFH nicht. Es gibt keinen Grund, unverzinsliche Darlehen vom Abzinsungsgebot auszunehmen. Die Abzinsung bewirkt, dass eine unentgeltliche Leistung des Darlehensgebers im Jahr der Abzinsung zu Einkünften des Darlehensnehmers führt (BFH, Urteil vom 13.07.2017, Az. VI R 62/15, Abruf-Nr. 197529).

     

    PRAXISHINWEIS | Die Verfassungsbeschwerde trägt das Az. 2 BvR 2706/17. Wenn Sie einem Abzinsungsstreit aus dem Weg gehen wollen, können Sie einen möglichst niedrigen, aber von 0 Prozent weit genug entfernten Zinssatz vereinbaren. Damit wäre der Forderung der Finanzverwaltung Genüge getan, weil bei einem Zinssatz von mehr als 0 Prozent eine verzinsliche Verbindlichkeit vorliegt (BMF, Schreiben vom 26.05.2005, Az. IV B 2 ‒S 2175 ‒ 7/05, Abruf-Nr. 082453).

     
    Quelle: ID 45218788