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Online-Banking: BGH beschränkt Gebühren für smsTAN
| Kreditinsitute dürfen für die Vergabe von TAN per SMS (smsTAN) nur dann Gebühren verlangen, wenn der Kunde einen konkreten Zahlungsvorgang ausführt (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 25.07.2017, Az. XI ZR 260/15 ). |
Im entschiedenen Fall hatte ein Verbraucherschutzverband gegen eine Sparkasse geklagt. Diese hatte unabhängig vom Kontenmodell und der Ausführung eines Zahlungsvorgangs eine Gebühr von 10 Cent pro übersendeter smsTAN verlangt. Die Vorinstanzen hatten die Klage jeweils abgewiesen. Der BGH hat nun dem Verbraucherschutzverband Recht gegeben. In bestimmten Fällen müsse die Sparkasse auf die Gebühr für die Übersendung einer TAN Gebühr verzichten. Solche Fälle seien z. B. ein begründeter Verdacht auf Ausspähen der TAN („Phishing“), Überschreitung der Geltungsdauer oder nicht zugegangene smsTAN.
PRAXISHINWEIS | Wenn für Sie Ihre Bankgeschäfte Online-Banking und smsTAN nutzen, prüfen Sie Ihre Bankgebühren. Auch Ihre Bank, darf für smsTAN nur dann Gebühren verlangen, wenn eine Leistung (z. B. Zahlung, Änderung oder Löschung von Daueraufträgen) ausgeführt wird. |