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  • · Nachricht · Steuerrecht/Strafrecht

    Software zur Abrechnungsmanipulation: Verkäufer haftet persönlich für Steuerschulden

    von Steuerberaterin Roswitha Pfrenzinger, BAZ Steuerberatungs-gesellschaft mbH, Würzburg, www.baz-stgb.de

    | Mit Beschluss vom 7. Januar 2015 hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz abgelehnt, die Vollziehung eines Haftungsbescheids wegen einer Kassenmanipulation auszusetzen (Az. 5 V 2068/14). | 

    Der Fall

    A hatte vom Antragsteller ein Kassensystem erworben, das neben der Hardware auch eine Manipulationssoftware enthielt. Bei A wurde in mehreren Jahren eine kombinierte Außen- und Steuerfahndungsprüfung durchgeführt. Die Prüferin stellte fest, dass A Manipulationen an den im Kassensystem erfassten Daten vorgenommen hatte, die zu einer erheblichen Minderung der tatsächlich erzielten Umsätze führten. Die verkürzten Steuern betrugen insgesamt ca. 2 Mio. Euro. A wurde wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren rechtskräftig verurteilt. Gegen den Antragsteller wurde ein Verfahren wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eingeleitet. Zudem wurde er als Haftungsschuldner in Anspruch genommen, da A die nachgeforderten Beträge nicht entrichtete und auch Vollstreckungsmaßnahmen ohne Erfolg blieben. Der Antragsteller legte Einspruch ein.

     

    Die Entscheidung

    Der Eilantrag des Antragstellers auf Aussetzung des Haftungsbescheids hatte keinen Erfolg. An der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestünden keine erheblichen Zweifel, so das FG. Wer zu einer Steuerhinterziehung objektiv und subjektiv Beihilfe leiste, hafte für die verkürzten Steuern. Strafbare Beihilfe sei eine vorsätzliche Hilfeleistung zu einer vorsätzlich begangenen Straftat eines anderen.

     

    Im Streitfall habe der Antragsteller als verantwortlicher Geschäftsführer dem A ein mit einer Manipulationssoftware verknüpftes Kassensystem verkauft und so die Haupttat objektiv unterstützt. Unerheblich dabei sei, wer das Programm entwickelt habe oder durch wen und wann genau die Einweisung in das Programm erfolgt sei. Ob der Antragsteller die technischen Details des Programms kannte und verstanden hatte, spiele ebenfalls keine Rolle. Es reiche aus, dass der Antragsteller ein komplettes System mit dem Wissen um dessen Möglichkeiten und dem Ziel, A eine Steuerverkürzung zu ermöglichen, verkauft habe.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Entscheidung dürfte auf Abrechnungssysteme im medizinischen Bereich übertragbar sein. Sie verdeutlicht, dass sämtlichen an einem Abrechnungsbetrug Beteiligten empfindliche Strafen drohen. Neben strafrechtlichen Sanktionen und Nachzahlungsverpflichtungen haben Ärzte berufsrechtliche Konsequenzen bis hin zum Approbationsentzug zu befürchten.

    Quelle: ID 43330661