· Fachbeitrag · Abrechnung
Heilmittelverordnung: BMG hält aktuelle Gültigkeitsdauer für ausreichend, GKV verlängert Sonderregelungen bis zum 31.05.2020
| Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hält die aktuelle Gültigkeitsdauer für Heilmittelverordnungen von 14 bzw. 28 Tagen für ausreichend. Das Ministerium reagierte mit dieser Einschätzung auf eine Eingabe an den Petitionsausschuss des Bundestags. Darin war eine Gültigkeitsdauer von drei Monaten verlangt worden. |
Bedingt durch das Coronavirus bleiben die geltenden Fristen für den Behandlungsbeginn bis zum 31.05.2020 weiter ausgesetzt. Darauf hatten sich die gesetzlichen Krankenkassen am 05.05.2020 verständigt. Auch übrigen Sonderregelungen zur Leistungserbringung und -abrechnung (PP 04/2020, Seite 1 und PP 05/2020, Seite 1) gelten ebenfalls bis zum 31.05.2020 weiter.
Neu hinzugekommen ist die Hygienepauschale mit der Heilmittel-Positionsnr. 29944). Sie wird mit 1,50 Euro pro Verordnung vergütet und darf seit dem 05.05.2020 bis zum 30.09.2020 berechnet werden. Dabei muss die Vorordnung bis zum 30.09.2020 bei der Krankenkasse eingegangen sein (Neufassung der Regelungen per 05.05.2020, 11:00 Uhr online unter iww.de/s3662). Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) schloss sich am 06.05.2020 den Empfehlungen an.