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  • · Fachbeitrag · Berufspolitik


    Fehler auf Verordnungen sicher korrigieren 


    von Silke Jäger, Texte für Reha und Therapie, Marburg


    | Zu Beginn des Jahres haben die Heilmittelverbände mit vielen Krankenkassen Honorarerhöhungen vereinbart. In der Regel steigen die Preise innerhalb des vom Gesetzgeber festgelegten Rahmens (Grundlohnsummenbindung), der dieses Jahr eine Erhöhung von maximal 2,03 Prozent vorsieht. Mit dem Verband der Ersatzkassen wurden darüber hinaus weitere Vereinbarungen getroffen, die PP hier näher vorstellt. |

    Anlagen zum Rahmenvertrag


    Der Rahmenvertrag nach § 125 Abs. 2 SGB V, der mit dem Verband der Ersatzkassen (vdek) verhandelt wurde, erhält als neue Anlage 5 eine Checkliste zur Verordnungsprüfung, die für alle Therapiepraxen gilt, die den zurzeit geltenden Rahmenvertrag der Ersatzkassen anerkannt haben. Der Rahmenvertrag und seine Anlagen sind zum 1. April 2013 in Kraft getreten und gelten für alle Rezepte, die ab diesem Datum begonnen wurden. Die Checkliste schließt eine Lücke, die seit Inkrafttreten der neu strukturierten Heilmittelrichtlinie im Jahr 2011 entstanden war. Seitdem hatte sich immer wieder die Frage gestellt, welche formalen und inhaltlichen Kriterien eine Heilmittelverordnung erfüllen muss, damit der Therapeut einen Vergütungsanspruch gegenüber der Krankenkasse geltend machen kann. Als weitere Anlage ist eine neu vereinbarte Prüfvereinbarung zur Fortbildungspflicht an den Rahmenvertrag angehängt. 


    Checkliste zur Verordnungsprüfung


    Die Checkliste wird von den Verbänden als Durchbruch empfunden, weil sie Klarheit in wichtigen Fragen der Rezeptprüfpflicht schafft und die Therapeuten damit eine längst überfällige Sicherheit erhalten, welche Angaben als Pflichtangaben gelten und welche entbehrlich sind, wie und in welchem Zeitraum Ergänzungen und Korrekturen vorgenommen werden müssen und wann der verordnende Arzt Änderungen, Ergänzung und Korrektur persönlich gegenzeichnen muss bzw. wann es reicht, dass der Therapeut telefonisch Rücksprache hält. Es wird nun klarer, wie zu verfahren ist, wenn Rezepte bestimmte Fehler aufweisen, die im Widerspruch zur Heilmittelrichtlinie stehen. Damit ist eine deutliche Entlastung der Praxen verbunden, vor allem, weil in vielen Fällen eine unbürokratische Vorgehensweise vereinbart werden konnte.


    Prüfvereinbarung zur Fortbildungspflicht


    Therapeuten müssen nachweisen, dass sie der Fortbildungspflicht nachkommen. Bei strittigen Fragen kann nun ein Fortbildungsausschuss angerufen werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Ersatzkassen verstärkt überprüfen werden, ob die Fortbildungspflicht eingehalten wurde.


    • Die wichtigsten Regelungen der Checkliste im Überblick
    Fehler auf dem Rezept
    Vereinbarung

    Arzt verordnet mehr Behandlungen als nach Heilmittelkatalog zulässig

    Die Veranlassung einer Änderung der Verordnung durch den Vertragsarzt ist nicht zwingend erforderlich.

    Arzt verordnet eine unzulässige Kombination von Heilmitteln

    Der Heilmittelerbringer hat vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, ob diese Heilmittelkombination tatsächlich abgegeben werden soll. Die Verordnung muss vom Arzt so korrigiert werden, dass eine richtlinienkonforme Heilmittelkombination erbracht und abgerechnet werden kann.

    Arztunterschrift und/oder Arztstempel fehlen

    Der Heilmittelerbringer hat vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, ob dieser die Verordnung tatsächlich veranlasst hat. Ist der Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht. Der Behandlungsvertrag gilt in diesem Fall als schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn der Arzt spätestens bis zur Abrechnung die fehlende Unterschrift bzw. den fehlenden Stempel ergänzt.

    Art der Verordnung ist nicht angekreuzt

    Der Heilmittelerbringer hat vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, ob der die Verordnung tatsächlich veranlasst hat. Ist der Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht. Der Behandlungsvertrag gilt in diesem Fall als schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn entweder der Arzt oder der Therapeut, nachdem er mit dem Arzt Rücksprache gehalten hat (zum Beispiel per Telefon) spätestens bis zur Abrechnung korrigiert. Nimmt der Therapeut die Korrektur vor, muss er das auf der Verordnung dokumentieren.

    Verordnung für denselben Patienten durch einen anderen Arzt bei derselben Indikationsstellung

    Dieses Vorgehen begründet keinen neuen Regelfall. Ist dieser Patient bereits aufgrund der Verordnung des erstausstellenden Arztes bei demselben Heilmittelerbringer in Behandlung, muss der Therapeut vor Aufnahme der Behandlung den zweiten Arzt darauf hinweisen und die Behandlung ablehnen. Besteht der Arzt dennoch auf die Behandlung, muss der Therapeut dies auf der Rückseite der Verordnung dokumentieren. Die Ersatzkasse muss die Behandlung in diesem Fall bezahlen.

    Hausbesuchsangabe fehlt

    Der Arzt muss die Verordnung spätestens bis zur Abrechnung um ein „Ja“ ergänzen, wenn ein Hausbesuch durchgeführt werden muss. Fehlt das Kreuz und rechnet der Therapeut einen Hausbesuch ab, wird die Position „Hausbesuch“ abgesetzt. Fehlt das Kreuz und rechnet der Therapeut keinen Hausbesuch ab, ist das Rezept vergütungsfähig.

    Angabe Therapiebericht fehlt

    Ein Therapiebericht ist nicht erforderlich. Rechnet der Therapeut bei fehlender Angabe einen Therapiebericht ab, wird die Position „Therapiebericht“ abgesetzt.

    Verordnungsmenge fehlt

    Der Heilmittelerbringer hat vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, welche Menge erbracht werden soll. Ist der Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht. Der Behandlungsvertrag gilt in diesem Fall als schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn der Arzt spätestens bis zur Abrechnung die fehlende Menge ergänzt.

    Heilmittelangabe fehlt

    Der Heilmittelerbringer hat vor Beginn der Behandlung mit dem verordnenden Arzt zu klären, welches Heilmittel abgegeben werden soll. Ist der Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht. Der Behandlungsvertrag gilt in diesem Fall als schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn der Arzt spätestens bis zur Abrechnung das Heilmittel ergänzt.

    Frequenzempfehlung fehlt

    Der Therapeut kann nach Rücksprache (zum Beispiel telefonisch) mit dem Arzt die Frequenzempfehlung ergänzen. Wird keine Ergänzung vorgenommen, ist die Empfehlung des Heilmittelkatalog verbindlich.

    Fehlender, falscher oder unvollständiger Indikationsschlüssel; die Leitsymptomatik wurde als Klartext auf der Verordnung angegeben

    Der Heilmittelerbringer ist berechtigt, den Indikationsschlüssel entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.

    Fehlender, falscher oder unvollständiger Indikationsschlüssel; die Leitsymptomatik wurde nicht als Klartext auf der Verordnung angegeben

    Der Heilmittelerbringer ist nach Rücksprache mit dem Arzt (zum Beispiel telefonisch) berechtigt, spätestens bis zur Abrechnung des Heilmittels die Verordnung entsprechend zu ergänzen/korrigieren. Die Ergänzung/Korrektur ist vom Therapeuten auf dem Verordnungsvordruck zu dokumentieren.

    Die Angabe der Diagnose mit Therapieziel fehlt

    Die Therapieziele sind nur anzugeben, wenn sie sich nicht aus der Diagnose, der Leitsymptomatik oder dem Indikationsschlüssel ergeben. Ist der Arzt vor Aufnahme der Behandlung nicht erreichbar, kann die Behandlung auch ohne vorherige Ergänzung aufgenommen werden, wenn akuter Behandlungsbedarf besteht. In diesem Fall ist der Behandlungsvertrag schwebend unwirksam und wird rückwirkend wirksam, wenn der verordnende Arzt spätestens bis zur Abrechnung die Diagnose mit Therapieziele(n) ergänzt.

    Altersüberschreitung bei KG-ZNS Kinder

    Wird der Patient während der Behandlungsserie 18 Jahre alt, besteht ein Vergütungsanspruch für die volle Behandlungsserie. Wurde die Verordnung nach dem 18. Geburtstag des Patienten ausgestellt, wird der Behandlungssatz für KG-ZNS Erwachsene gezahlt.

    Die vollständige Checkliste finden Sie in der Rubrik „Checklisten“ im Downloadbereich von PP unter www.pp.iww.de.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 2 | ID 38633090