· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Corona-Sonderregeln beim Kurzarbeitergeld bis 2021 verlängert
| Der Bundesrat hat am 27.11.2020 das Beschäftigungssicherungsgesetz gebilligt. Damit werden die im März 2020 eingeführten Sonderregelungen ( PP 05/2020, Seite 5 ) nicht wie bislang geplant Ende 2020 auslaufen, sondern wie folgt verlängert. |
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Die vor einigen Monaten beschlossene Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf 70 bzw. 77 Prozent (für die Leistungssätze 3 bzw. 4) ab dem vierten Monat und auf 80 bzw. 87 Prozent ab dem siebten Monat für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis März 2021 entstanden ist, gilt nun bis Ende des Jahres 2021.
Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit verlängert, als Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, anrechnungsfrei bleibt.
Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für berufliche Weiterbildung in Zeiten des Arbeitsausfalls ist nicht mehr daran geknüpft, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss. So soll ein noch stärkerer Anreiz zu Weiterbildung entstehen. Die Maßnahmen müssen allerdings bestimmte im Gesetz näher geregelte Anforderungen erfüllen.
Das Gesetz tritt größtenteils am 01.01.2021 in Kraft, Teile davon allerdings bereits am Tag nach der Verkündung, einzelne Regelungen am 01.07.2021 bzw. am 01.01.2022. |