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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Besonderer Verordnungsbedarf: neue Diagnoseliste rückwirkend zum 01.01.2019

    von Alexandra Buba M. A., Wirtschaftsjournalistin, Fuchsmühl

    | KBV und GKV-Spitzenverband haben die Diagnoseliste für Patienten mit besonderem Verordnungsbedarf erweitert. U. a. bestimmt der ICD-10-Katalog drei neue Codes, die nicht mehr zur „M89.0- Neurodystrophie“ gehören. Stattdessen attestieren sie als eigenständige Diagnoseschlüssel einen „besonderen Verordnungsbedarf“. Die Änderungen wurden Mitte Februar 2019 veröffentlicht und gelten rückwirkend zum 01.01.2019. |

     

    Kurz wiederholt: Diagnoseliste definiert besonderen Heilmittelbedarf

    Patienten mit schweren und/oder chronischen Erkrankungen haben oft einen höheren Heilmittelbedarf als andere Patienten (z. B. nach einer OP oder bei Multipler Sklerose). Damit die Patienten die benötigte Therapie mit höherer Intensität als üblicherweise vorgesehen auch erhalten, bescheinigt ihnen der Gesetzgeber bzw. die KBV mit ihrer jährlich aktualisierten Diagnoseliste einen „besonderen Verordnungsbedarf“ (früher „Praxisbesonderheiten“). Der besondere Verordnungsbedarf ist an bestimmte Diagnosen geknüpft, deren ICD-10-Codes in der Diagnoseliste festgelegt sind (PP 08/2017, Seite 9).

     

    Jährliche Aktualisierung bringt drei neue Codes

    Die Aktualisierung zum 01.01.2019 betrifft u. a. das komplexe regionale Schmerzsyndrom (CRPS). So wurden die ICD-10-Diagnosen des komplexen regionalen Schmerzsyndroms (CRPS) aus dem bestehenden ICD-10-Code „M89.0 Neurodystrophie [Algodystrophie]“ herausgelöst. Dafür kamen die neuen Codes G90.5-, G90.6- und G90.7- gesondert als besondere Verordnungsbedarfe hinzu. Außerdem wurde für vier geriatrische Indikationen (R26.0, R26.1, R26.2 und R29.6) die Aufnahme der Diagnosegruppe EX3 vereinbart. Darüber hinaus wird für Verletzungen von peripheren Nerven (S14.3 und S14.4) die Diagnosegruppe EN4 aufgenommen.