· Fachbeitrag · Heilmittelverordnung
HeilM-RL: Diese Änderungen gelten seit 01.01.2018
| Zum 01.01.2018 sind in der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) einige Änderungen in Kraft getreten. Die Beschlüsse sind auf der Website des G-BA abrufbar ( https://tinyurl.com/ycvqr4zh ). |
Ernährungstherapie
Bei seltenen angeborenen Stoffwechselerkrankungen und bei zystischer Fibrose (Mukoviszidose) kann eine lebenslange Ernährungstherapie erforderlich sein. Diese war bislang nicht zulasten der GKV verordnungsfähig. Mit seinem Beschluss zur Änderung der Heilmittel-Richtlinie vom 16.03.2017 hat der G-BA die Ernährungstherapie zum 01.01.2018 als neues Heilmittel für die genannten Erkrankungen aufgenommen. Zudem hat er mit Beschluss vom 21.09.2017 festgelegt, dass bei den genannten Indikationen entsprechende Verordnungen von Ernährungstherapie als langfristiger Heilmittelbedarf gelten. Für den verordnenden Arzt bedeutet dies, dass die Kosten dieser Verordnungen bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen aus seinem Verordnungsvolumen herausgerechnet werden. Die Liste der Diagnosen (https://www.kbv.de/968881), die seit 01.01.2018 einen langfristigen Heilmittelbedarf begründen, wurde entsprechend erweitert:
- Verordnungen von Ernährungstherapie bei zystischer Fibrose werden mit den ICD-10-Codes unter „E84.-“ verschlüsselt.
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