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  • · Fachbeitrag · Heilmittelverordnung

    Medizinische Fußpflege: G-BA erweitert Verordnungsfähigkeit zum 01.07.2020

    | Medizinische Fußpflege ist künftig auch bei Krankheitsbildern verordnungsfähig, die dem diabetischen Fußsyndrom ähnlich sind (z. B. sensible oder sensomotorische Neuropathie oder Querschnittsyndrom). Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) am 20.02.2020 beschlossen. Die entsprechende Änderung der Heilmittel-Richtlinie (HeilM-RL) tritt voraussichtlich zum 01.07.2020 in Kraft (online unter iww.de/s3349 ). |

     

    MERKE | Noch Ende 2019 hatte das Bundessozialgericht (BSG) bestätigt, dass die Verordnungsfähigkeit von medizinischer Fußpflege ausschließlich auf das diabetische Fußsyndrom begrenzt ist (PP 02/2020, Seite 1).

     
    Quelle: Ausgabe 04 / 2020 | Seite 2 | ID 46377615