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  • · Fachbeitrag · Korruption

    BGH-Urteil zur Korruption: Kein Freifahrtschein, Geschenke der Pharmaindustrie anzunehmen!

    | Strafrechtliche Korruptions- und Bestechungsdelikte finden auf Ärzte keine Anwendung - dies hat der Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGH) mit seinem viel beachteten Grundsatzbeschluss vom 29. März 2012 klargestellt (Az: GSSt 2/11). |

     

    Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob ein niedergelassener Vertragsarzt als Amtsträger oder Beauftragter der gesetzlichen Krankenkassen im Sinne des Strafgesetzbuches (StGB) anzusehen ist. Dies wurde verneint. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein Vertragsarzt kein Angestellter oder bloßer Funktionsträger einer öffentlichen Behörde ist. Er übe seinen Beruf in freiberuflicher Tätigkeit aus. Aus der aktuellen Entscheidung folgt deshalb allerdings nur, dass sich Ärzte im Falle von Provisionszahlungen oder sonstigen Zuwendungen durch Pharmaunternehmen nicht wegen Bestechlichkeit strafbar machen können. Je nach Sachverhaltskonstellation bleiben jedoch andere Straftatbestände wie Betrug und Untreue. Auch an den bestehenden berufsrechtlichen Grenzen - etwa des Verbots der Zuweisung von Patienten gegen Entgelt und der unerlaubten Zuwendungen - hat sich nichts geändert. Die BGH-Entscheidung stellt also keinesfalls einen Freibrief für Ärzte dar, für Medikamentenverordnungen Entgelte von Pharmaunternehmen anzunehmen. Zudem wird aktuell eine Änderung des StGB durch den Gesetzgeber diskutiert, was unproblematisch zulässig wäre.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 1 | ID 34588300