· Fachbeitrag · Prävention
Ärztliche Präventionsempfehlung ab Januar 2017: So nutzen Sie das Umsatzpotenzial
von Rechtsanwalt Manfred Weigt, Bochum
| Die zum 1. Januar 2017 beschlossene ärztliche Präventionsempfehlung bedeutet für Physiotherapeuten ein enormes Umsatzpotenzial. Um dieses Potenzial effizient zu nutzen, sollten Sie sich unbedingt schon jetzt mit der Neuregelung und ihren steuerlichen, betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Folgen für Ihre Praxisführung vertraut machen. |
Wichtige Details des G-BA-Beschlusses
Der Beschluss zur ärztlichen Präventionsempfehlung richtet sein Augenmerk auf bestimmte Handlungsfelder und Zielgruppen (siehe PP 09/2016, Seite 3). Die Handlungsfelder sind durch den Leitfaden Prävention vorgegeben.
Förderung durch die Krankenkasse
Die Krankenkassen dürfen nur solche Maßnahmen fördern bzw. durchführen, die die Vorgaben des Leitfadens Prävention erfüllen. Deshalb sollten Sie als Anbieter von Präventionsmaßnahmen schon aus Wettbewerbsgründen darauf achten, dass Ihr Angebotsportfolio den Vorgaben des Leitfadens entspricht. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) führt aber auch ausdrücklich aus, dass die im Leitfaden Prävention genannten Handlungsfelder eben gerade nicht abschließend festgelegt werden. Daher sollen Ärzte auch Maßnahmen empfehlen können, die die Krankenkasse aufgrund der Vorgaben nicht fördert.
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