· Fachbeitrag · Reha-Maßnahmen
Ab 1. April 2016 können alle Vertragsärzte Rehabilitationsleistungen direkt verordnen
| Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 15. Oktober 2015 die Rehabilitations-Richtlinie geändert. Vorbehaltlich der Nichtbeanstandung des Bundesgesundheitsministeriums können ab 1. April 2016 alle Vertragsärzte Rehabilitationsleistungen direkt auf dem Formular 61 verordnen. Der Nachweis einer zusätzlichen Qualifikation ist nicht mehr erforderlich. Damit entfällt die bislang notwendige Abrechnungsgenehmigung. |
Die Änderungen ab 1. April 2016
Das Formular 60 zur Einleitung von Leistungen zur Rehabilitation oder alternativen Angeboten entfällt. Die Prüfung, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist, ist somit künftig nicht mehr vorgeschrieben. Sollte sich ein Arzt bei einem Patienten nicht sicher sein, ob die gesetzliche Krankenversicherung leistungsrechtlich zuständig ist oder ein anderer Kostenträger, zum Beispiel die Unfall- oder Rentenversicherung, kann er dies vorab von der Krankenkasse klären lassen. Dazu wird es einen neuen Teil A auf Formular 61 geben, den der Arzt für seine Anfrage nutzen kann. Hierüber kann auch eine Beratung des Patienten durch die Krankenkassen veranlasst werden.
Die 4-Jahres-Frist
Grundsätzlich können stationäre Reha-Maßnahmen nur alle vier Jahre durchgeführt werden - dies gilt auch ab 1. April 2016 noch. Ist eine solche Maßnahme vor Ablauf von vier Jahren erforderlich, ist dies auf dem Formular 61 - Teil D - vom Arzt zu begründen.
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