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  • · Fachbeitrag · Verordnung

    Neue Diagnoseliste: Ab 2017 neue Anlage zur Heilmittel-Richtlinie

    | Die Vereinbarung über Praxisbesonderheiten wird zum Jahresende von einer neuen Diagnoseliste „Besondere Verordnungsbedarfe“ abgelöst. Darauf haben sich KBV und GKV-Spitzenverband verständigt und die Liste um weitere Diagnosen ergänzt. |

     

    Alle Diagnosen, die ab 2017 einen besonderen Verordnungsbedarf darstellen, sind im Anhang 1 zur Anlage 2 der Rahmenvorgabe Wirtschaftlichkeitsprüfung aufgeführt. Die Diagnosen, für die ein langfristiger Heilmittelbedarf anzunehmen ist, werden künftig vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beschlossen und als Anlage in die Heilmittel-Richtlinie integriert.

     

    Für den Prüfzeitraum bis zum 31. Dezember 2016 gilt die „Vereinbarung über Praxisbesonderheiten für Heilmittel nach § 84 Abs. 8 Satz 3 SGB V unter Berücksichtigung des langfristigen Heilmittelbedarfs gemäß § 32 Abs. 1a SGB V“ fort.

     

    • Hintergrund

    Patienten mit besonders schweren Erkrankungen benötigen oftmals mehr Heilmittel. Die KBV und der GKV-Spitzenverband haben deshalb eine Liste mit Diagnosen erstellt, die seit Januar 2013 bundesweit als Praxisbesonderheiten (ab 2017: besondere Verordnungsbedarfe) anerkannt werden. Dazu gehören zum Beispiel bestimmte Skeletterkrankungen, rheumatische Erkrankungen und Multiple Sklerose. Die Kosten für diese Verordnungen sind bei den Wirtschaftlichkeitsprüfungen (nach Paragraf 106 SGB V) zugunsten des Arztes zu berücksichtigen.

     
    Quelle: ID 43921389