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  • · Nachricht · Arbeitsschutz

    SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut aktualisiert

    | Am 15.04.2021 ist die zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten. Die Verordnung betrifft auch Physiotherapiepraxen. |

     

    • Die wichtigsten Änderungen für Physiotherapiepraxen
    • Beschäftigten mit direktem Körperkontakt zu anderen Personen (z. B. Therapeuten) sind zwei kostenlose Tests pro Woche anzubieten.
    • Die Verpflichtung gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von deren Rechtsform. Ausgenommen sind Beschäftigte im Homeoffice (z. B. Abrechnungskräfte).
    • Zugelassen sind PCR-Tests oder Antigen-Schnelltests. Die Kosten (d. h. eine Pauschale von 6 Euro pro Test) können sich Praxisinhaber von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung erstatten lassen. Dafür müssen sie sich bei der KV online registrieren (Beitrag online unter iww.de/pp, Abruf-Nr. 47364243).
    • Es besteht keine Testpflicht für die Beschäftigten, aber eine Testangebotspflicht für die Arbeitgeber (PP 05/2021, Seite 8).
    • Bei Missachtung drohen Bußgelder bis zu 30.000 Euro.
     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 1 | ID 47358633