· Fachbeitrag · Beschäftigtendatenschutz
Auskünfte über Ex-Mitarbeiter an deren neuen Arbeitgeber: So sind Sie auf der sicheren Seite!
von RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Dürfen Arbeitgeber neue oder potenzielle Arbeitgeber von ausgeschiedenen Mitarbeitern vor dem Ex-Mitarbeiter warnen? Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz sagt Ja ‒ aber nur bei berechtigtem Interesse. Eine Pflegekraft verklagte ihren ehemaligen Arbeitgeber erfolgreich auf Unterlassung ( Urteil vom 05.07.2022, Az. 6 Sa 54/22, Abruf-Nr. 230904 ). Allgemeine Kriterien für ein berechtigtes Interesse an Auskünften definierte das Gericht allerdings nicht. Sowohl für Warnhinweise als auch für andere Auskünfte über ehemalige Mitarbeiter ist Inhabern von Physiotherapiepraxen daher aus anwaltlicher Sicht der sicherste Weg zu empfehlen. |
Unterlassungsklage einer Pflegekraft erfolgreich
Eine Pflegekraft ‒ die spätere Klägerin ‒ hatte auf eigenen Wunsch den Arbeitgeber gewechselt. Am ersten Arbeitstag beim neuen Arbeitgeber rief der Geschäftsführer des ehemaligen Arbeitgebers den neuen Arbeitgeber an und warnte ihn vor der Unzuverlässigkeit seiner ehemaligen Mitarbeiterin.
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