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  • · Fachbeitrag · Heilmittelversorgung

    Neues Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz in Planung: Was kommt auf Sie zu?

    von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Nothweiler

    | Das Bundesgesundheitsministerium hat einen Referentenentwurf für ein „Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG)“ erstellt. Dieser Entwurf verschafft Heilmittelerbringern die erfreuliche Aussicht auf eine höhere Vergütung. Welche Änderungen das geplante HHVG vorsieht und wie groß seine Erfolgsaussichten sind, fasst PP für Sie zusammen. |

    Heilmittelvergütung und Grundlohnsumme entkoppelt

    Seit 2004 ist die Entwicklung der Vergütung bei Heilmittelerbringern an die Veränderungsrate der Grundlohnsumme gekoppelt. Diese Begrenzung für Heilmittel soll nach den Vorstellungen der Politiker fallen. Stattdessen soll es den Vertragspartnern - also den Krankenkassen und z. B. den Verbänden der Therapeuten - ermöglicht werden, auch Preisanpassungen oberhalb der Veränderungsrate zu vereinbaren. Die Begründung hierfür lautet, es müsse sich im Bereich der Heil- und Hilfsmittelerbringer etwas ändern, weil die nachfolgende Versorgung der Patienten nicht gefährdet werden soll.

     

    Sollte die Anbindung an die Grundlohnsumme tatsächlich aufgegeben werden, kommt den Verhandlungen zwischen den Verbänden der Heilmittelerbringer und den Krankenkassen über die Heilmittelvergütungen große Bedeutung zu. Um die Position der Heilmittelerbringer bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen zu stärken, sieht der Gesetzentwurf vor, dass Streitigkeiten um eine Schiedsperson innerhalb von einem Monat beigelegt sein sollen und das Schiedsverfahren selbst innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein soll.

     

    MERKE | Solche beschleunigten Schiedsverfahren sollen allerdings nur für die Rahmenverträge auf Landesebene stattfinden und nicht für Verhandlungen über die Rahmenempfehlungen auf Bundesebene. Schiedsverfahren finden in den Fällen statt, in denen sich Berufsverbände und Krankenkassen nicht auf Preisanpassungen bzw. auf deren Höhe einigen können.

     

    Test von Blankoverordnungen in Modellversuchen

    Das Gesetz sieht die Einführung eines neuen § 64d SGB V vor. Dieser regelt die „Modellvorhaben zur Heilmittelversorgung“. In Modellvorhaben sollen die Heilmittelerbringer auf der Grundlage einer vertragsärztlich festgestellten Diagnose und Indikation für die Heilmittelbehandlung selbst die Auswahl und die Dauer der Therapie sowie die Frequenz der Behandlungseinheiten bestimmen. Mit diesem Modellversuch zur echten Blankoverordnung soll den Heilmittelerbringern aber kein Direktzugang zum Patienten eröffnet werden. Denn die Voraussetzung zur Teilnahme am Modellversuch ist u. a., dass der Heilmittelerbringer seine Tätigkeit nicht als selbstständige Heilkunde ausübt.

    Die Krankenkassen als Hauptgegner des Entwurfs

    Angesichts stark steigender Ausgaben im Gesundheitswesen in den vergangenen Monaten rechnen die Krankenkassen - auch ohne die oben beschriebenen Änderungen - damit, dass die Beiträge für die Versicherten steigen werden. Daher werden die Krankenkassen wahrscheinlich versuchen, weitere Kostensteigerungen so gering wie möglich zu halten. Wenn dies nicht im Gesetzgebungsverfahren zu erreichen ist, indem die Grundlohnsummenanbindung erhalten bleibt, dann werden die Krankenkassen in allen zukünftigen Verhandlungen mit den Heilmittelverbänden hart verhandeln.

     

    MERKE | Für Sie als Therapeut bedeuten die geplanten Änderungen daher nicht mehr als eine Option, durch geschickte Verhandlungen der Heilmittelverbände in Zukunft und regelmäßig eine Vergütungssteigerung zu erhalten, die höher ist als die bisherige Erhöhung über die Anbindung an die Grundlohnsumme.

     

    Erfolgsaussichten des Entwurfs

    Wie hoch die Vergütungssteigerungen ausfallen werden und wann sie kommen, ist derzeit noch ungewiss. Dafür gibt es viele Gründe.

     

     

    FAZIT | Wenn der Entwurf tatsächlich unverändert Gesetzeskraft erlangt, besteht für Heilmittelerbringer die Aussicht auf eine höhere Vergütung: Der Gesetzgeber will eine flächendeckende und sichere Patientenversorgung und ist - so sieht es aus - bereit, hierfür mehr Geld auszugeben bzw. von den Krankenkassen ausgeben zu lassen. Allerdings ist mit „schnellem“ Umsatzzuwachs wohl kaum zu rechnen: Wegen der zu erwartenden Einflussnahme der betroffenen Interessengruppen auf das Gesetzgebungsverfahren und der anschließenden Vergütungsverhandlungen dürfte noch viel Zeit vergehen, bis Heilmittelerbringer vom neuen HHVG profitieren.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2016 | Seite 3 | ID 44174133