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  • · Fachbeitrag · Leistungserbringung

    Behandlungen rechtssicher quittieren lassen

    von RA Manfred Weigt, Bochum

    | Damit die Krankenkasse eine von Ihnen erbrachte Behandlungsleistung auch vergütet, müssen Sie sich die Behandlung vom Patienten bestätigen lassen ( PP 05/2017, Seite 3 ). Im Falle von minderjährigen Patienten oder Patienten mit Einschränkungen (Alter, Behinderung, Erkrankung) stellen Leser hierzu immer wieder Fragen, wer wann wie unterschreiben kann. PP gibt einen kurzen Überblick. |

     

    Quittierung grundsätzlich am Tag der Leistungserbringung

    Nach den Rahmenverträgen der Primär- und Ersatzkassen ist jede Behandlungsleistung am Tage der Leistungsabgabe vom Patienten zu bestätigen. Bestätigungen im Voraus oder nachträglich sind nach den Niederlegungen in den Rahmenverträgen nicht zulässig.

     

    In begründeten Ausnahmefällen Quittierung durch betreuende Personen

    Eine betreuende Person kann den Empfang der Leistung quittieren, wenn der Patient aufgrund seiner Erkrankung dazu nicht in der Lage ist. In diesem Fall ist die Verordnung mit einem klärenden Vermerk zu versehen, der darauf hinweist, dass die betreuende Person unterzeichnet. Auch der Grund für die Unterzeichnung durch die betreuende Person ist anzugeben (z. B. Sehbehinderung, Hemiparese).