10.02.2016 · Fachbeitrag · Marketing
Arztsuche und -bewertung im Internet: Bezahlung für Top-Platzierung ist rechtswidrig
| Wird dem Nutzer eines Arztempfehlungs- und Bewertungsportals im Internet bei der Arztsuche in der Ergebnisliste an erster Stelle nicht derjenige angezeigt, der die besten Bewertungen erhalten hat, ist dies rechtswidrig. Erscheint stattdessen der Name eines Arztes, der die kostenpflichtige Zusatzoption „Top-Platzierung Fachgebiete“ gebucht hat, liegt eine Irreführung des Suchenden vor. Der Umstand, dass für die Platzierung ein Entgelt bezahlt wurde, muss hinreichend deutlich gemacht werden. Diese – auch für Physiotherapeuten relevante – Entscheidung des Landgerichts (LG) München I vom 18. März 2015 (Az. 37 O 19570/14) hat kürzlich nach Rücknahme der Berufung durch die jameda GmbH Rechtskraft erlangt. |
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