· Fachbeitrag · Personal
Mutterschutz: Ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit kann als „Sparmodell“ herhalten
von Steuerfachwirtin Claudia Leuteritz, Prof. Dr. Bischoff & Partner®, Köln, Chemnitz, Berlin, bischoffundpartner.de
| Wenn stillende angestellte Physiotherapeutinnen nach der Geburt ihrer Kinder nicht gleich wieder in die Praxis zurückkehren möchten, können sie und ihre Arbeitgeber dies mittels Mutterschutzlohn für alle Seiten finanziell vorteilhaft gestalten: Das Einkommen ist in diesem Fall höher als Elterngeld. Und der Praxisinhaber kann das Gehalt von der Krankenkasse erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass er als Arbeitgeber (rechtssicher!) ein Beschäftigungsverbot verhängt hat. |
Der Mutterschutzlohn nach der Mutterschutzfrist
Acht Wochen nach der Entbindung darf eine Mutter nicht arbeiten. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es zwölf Wochen ‒ ebenso, wenn innerhalb von acht Wochen nach der Entbindung beim Neugeborenen eine Behinderung festgestellt wird. Während dieser Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld, das ihrem Durchschnittsverdienst des letzten Quartals entspricht. Dabei zahlt die Krankenkasse 13 Euro pro Tag und der Arbeitgeber leistet ein Zuschuss. Nach der Mutterschutzfrist gehen viele Mütter in Elternzeit und beziehen dann Elterngeld von im günstigsten Fall 1.800 Euro.
Der Mutterschutzlohn nach einem Beschäftigungsverbot
Mitunter nutzen angestellte Physiotherapeutinnen jedoch die deutlich lukrativere Alternative Mutterschutzlohn für sich: Wenn sie ihr Kind stillen, kann ihr Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot während der Stillzeit verhängen. Dazu muss er prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung möglich ist, und diese Frage muss er gemäß § 2 Mutterschutzgesetz (MuSchG) verneinen.
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