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BGF: Zertifizierung des Angebots vermeidet Bumerangeffekte
| Viele Unternehmen haben seit Inkrafttreten des Präventionsgesetzes begonnen, mehr Leistungen im Rahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF) für ihre Mitarbeiter zu organisieren. Damit die Leistung steuerfrei bleibt, muss sie von der Krankenkasse als gesundheitsfördernd eingestuft sein. Andernfalls ist die Leistung ein lohnsteuerpflichtiger Sachbezug. Das Finanzamt macht damit der Präventionsabsicht einen Strich durch die Rechnung. Wenn Sie als Physiotherapeut Maßnahmen es BGM anbieten, sollten Sie Ihr Angebot daher unbedingt zertifizieren ( PP 08/2016, Seite 8 ). |
Nach § 3 Nr. 34 Einkommenssteuergesetz können Unternehmen 500 Euro pro Jahr pro Mitarbeiter steuerfrei ohne Einzelnachweisführung ausschöpfen. Dabei muss die Krankenkasse die Maßnahme als gesundheitsfördernd bewerten. Bietet ein großes Unternehmen beispielsweise mehrwöchige Gesundheitstrainings für seine Mitarbeiter, auf Anraten des Betriebsarztes an, reicht das nach Ansicht des Bundesfinanzhofes für die Steuerfreiheit nicht aus.
Auf Nachfrage hat das Bundesfinanzministerium klargestellt, dass die BGF pro Versicherten mit zwei Euro pro Jahr aus der solidarischen Versicherung unterstützt wird und der Betriebsarzt zu entscheiden hat, was präventiv sinnvoll ist. Aktivitäten zum Erhalt der Vitalität in Fitnessstudios jedenfalls werden steuerlich nicht begünstigt.
MERKE | Unter anderem die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und der Bundesverband der deutschen Industrie haben gegen die steuerlich negative Behandlung von nicht zertifizierten Präventionsmaßnahmen Beschwerde eingelegt. Auch ein Mitglied des Ausschusses für Gesundheit will das Problem thematisieren: „Unternehmer sollten sich keine Sorgen machen müssen, dass Gesundheitsvorsorge, die der Betriebsarzt empfiehlt, vom Finanzamt nicht anerkannt wird.“ Man müsse sich daher noch besser mit dem Steuerrecht abstimmen. |