· Fachbeitrag · Rezeptabsetzung
Fehlende Arztunterschrift darf nachgereicht werden
| Wird die Arztunterschrift zu einer bereits eingereichten Verordnung nachgereicht, muss die Krankenkasse das Rezept in voller Höhe vergüten. |
Der Bundesverband der Ergotherapeuten (BED) hatte gegen die AOK Niedersachsen geklagt, weil die Kasse die Vergütung eines ergotherapeutischen Rezepts verweigert hatte, obwohl der Therapeut die fehlende Arztunterschrift nachreichte. Bevor es zur Gerichtsverhandlung kam, gab die Kasse eine Erklärung ab, in der sie anerkannte, dass es Ergotherapeuten möglich ist, Fehler auf einer Verordnung nachträglich zu korrigieren. Heilmittelerbringer können sich bei ähnlichen Problemen auf diesen Fall berufen.
Quelle: Ausgabe 10 / 2012 | Seite 1 | ID 35717800