· Fachbeitrag · Verordnung
Kann ein Behandlungsvertrag bei fehlerhaftem Rezept vor finanziellen Verlusten bewahren?
von Rechtsanwalt Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim
| Grundsätzlich dürfen Sie einen kranken Patienten nur therapieren, wenn eine medizinisch notwendige Behandlung ärztlich verordnet wurde und wenn Sie die ärztliche Verordnung auf Übereinstimmung mit den Heilmittel-Richtlinien überprüft haben. |
Manche Patienten drängen auf sofortigen Behandlungsbeginn
Entspricht die ärztliche Verordnung nicht den Heilmittel-Richtlinien und „arbeiten“ Sie als Therapeut gleichwohl das Rezept „ab“, riskieren Sie den Verlust Ihrer Vergütungsansprüche zumindest für den Teil der ärztlichen Verordnung, der nicht richtlinienkonform war (ständige Rechtsprechung, zuletzt BSG, Urteil vom 13.9.2011, Az: B 1 KR 23/10 R). In Ihrem eigenen finanziellen Interesse sollten Sie daher eine Behandlung immer erst dann aufnehmen, wenn das Rezept fehlerfrei ist. In vielen Fällen wünscht aber der Patient, dass die Behandlung sofort beginnt und hat kein Verständnis dafür, auf den Behandlungsbeginn bis zur Berichtigung des Rezepts durch den Arzt warten zu müssen. Wie gehen Sie in diesem Fall am besten vor?
Kleine Formfehler lassen sich telefonisch abklären
Auch Formfehler - wie zum Beispiel eine falsche Adresse - machen eine ärztliche Verordnung unrichtig und blockieren den Behandlungsbeginn. Allerdings lassen sich bloße Formfehler oftmals durch ein Telefonat mit der Arztpraxis klären. Rufen Sie - am besten im Beisein des Patienten und vor Aufnahme der ersten Behandlung - den verordnenden Arzt an, besprechen Sie den Formfehler und berichtigen Sie insoweit das Rezept - allerdings mit dem ausdrücklichen Vermerk „laut telefonischer Rücksprache mit dem Arzt am …“. Nur dann haben Sie gegenüber der Krankenkasse den Nachweis geführt, dass Sie das Rezept nicht eigenmächtig, sondern im Einvernehmen mit dem Arzt berichtigt haben.
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