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  • 02.05.2023 · IWW-Abrufnummer 235037

    Sozialgericht München: Gerichtsbescheid vom 07.03.2023 – S 9 U 276/21

    1. Das Erfrischungsbad in einem Pool zur Wiederherstellung bzw. Erhaltung der Arbeitskraft steht in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit, wenn es bei noch fortzusetzender versicherter Arbeit der Wiederherstellung oder Erhaltung der Arbeitskraft zu dienen bestimmt ist, insbesondere wenn es wegen zuvor in Hitze verrichteter Arbeit notwendig und vom Arbeitgeber angewiesen worden ist.

    2. Die Grenzen einer zuzubilligenden Erfrischung sind hier nicht überschritten. Eine über das übliche Maß hinausgehende Einrichtung liegt in einer den Pool umlaufenden Terrassenkonstruktion nicht vor. Die Verdrängung von betrieblichen durch eigenwirtschaftliche Handlungsmotive ist nicht anzunehmen, wenn das mögliche gefahrerhöhende Handlungsmotiv noch in der versicherten Tätigkeit liegt, insbesondere wenn das gemeinsame Erfrischen und Wiederherstellen der Arbeitskraft noch nicht abgeschlossen ist und noch von der Handlungstendenz des Versicherten umfasst wird. Der Begriff der „selbstgeschaffenen Gefahr“ ist nur mit größter Zurückhaltung anzuwenden.


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