· Fachbeitrag · Abrechnung
Aktuelles Urteil: Sie verlieren Geld, wenn Sie das Rezept des Arztes nicht sorgfältig prüfen
von RA Ralph Jürgen Bährle, Bährle & Partner, Mannheim/Nothweiler
| Das Bundessozialgericht (BSG) hat in seinem Urteil vom 13. September 2011 erneut entschieden, dass ein Therapeut verpflichtet ist, die ärztliche Verordnung auf Übereinstimmung mit den Heilmittelrichtlinien (HMR) zu überprüfen (Az: B 1 KR 23/10 R). Entspricht die ärztliche Verordnung nicht den HMR und „arbeitet“ der Therapeut gleichwohl das Rezept „ab“, verliert er seinen Anspruch auf Vergütung für den Teil der ärztlichen Verordnung, der nicht richtlinienkonform war. |
Der Fall
Der Arzt hatte dem Patienten auf der Erstverordnung zehn Einheiten Krankengymnastik (KG) verschrieben. Der Therapeut erbrachte gegenüber dem Patienten diese zehn Einheiten, arbeitete also das Rezept des Arztes ab, ohne zu überprüfen, ob die verordneten Behandlungseinheiten dem Regelfall der HMR entsprachen. Die HMR sahen im konkreten Fall nur die Verordnung von sechs Einheiten KG vor. Der Therapeut rechnete gegenüber der Krankenkasse des Patienten zehn Behandlungseinheiten ab, die Krankenkasse bezahlte jedoch nur sechs. Der Therapeut klagte - unter Berufung auf die ärztliche Verordnung - die Vergütung für weitere vier Behandlungseinheiten ein - und verlor.
Die Entscheidung
Das BSG war der Ansicht, dass der Therapeut keinen Anspruch auf Vergütung von weiteren vier physiotherapeutischen Leistungen hat, da die im Rahmenvertrag zwischen Krankenkassen und Verbänden festgelegten Voraussetzungen nicht vorlagen.
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