· Nachricht · AGG
Kann ein Gendersternchen diskriminierend sein?
von Dr. Guido Mareck, stellvertr. Direktor Arbeitsgericht Dortmund
| Nicht geschlechtsneutral formulierte Stellenanzeigen verstoßen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) und bergen ein Risiko für Abmahnungen (siehe weiterführende Hinweise). Die Verwendung des Gendersternchens in einer Stellenausschreibung diskriminiert mehrgeschlechtlich geborene Menschen in diesem Zusammenhang nicht (Landesarbeitsgericht [LAG] Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2021, Az. 3 Sa 37 öD/21, Abruf-Nr. 223389 ). |
Sachverhalt
Anlass des Streits war die Stellenausschreibung einer Gebietskörperschaft, in der mehrere „Diplom-Sozialpädagog*innen, Diplom-Sozialarbeiter*innen, Diplom-Heilpädagog*innen“ gesucht wurden, u. a. mit den Sätzen
- „Näheres entnehmen Sie bitte dem nachstehenden Anforderungsprofil einer Fachkraft (m/w/d).“ sowie
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