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  • · Fachbeitrag · Akteneinsicht

    Die erste Kopie der Patientenakte ist kostenlos: EuGH entscheidet Streit über Kosten der Kopie

    von Anja Mehling, RAin und FAin für MedR, Hamburg

    | Patienten haben das Recht, eine erste Kopie ihrer Patientenakte unentgeltlich zu erhalten. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) entschieden. Die Entscheidung des EuGH kommt nicht unerwartet, könnte jedoch in der Praxis weitreichende Auswirkungen haben ( Urteil vom 26.10.2023, Az. C-307/22 ). Zwar betraf der vom EuGH entschiedene Fall eine Zahnarztpraxis, das Urteil ist aber auch für physiotherapeutische Praxen relevant. |

    Ausgangsverfahren

    Um Fehler bei der Durchführung der zahnärztlichen Behandlung zu überprüfen, forderte ein Patient von seiner Zahnärztin die unentgeltliche Herausgabe einer umfassenden Kopie seiner Patientenakte. Unter Berufung auf § 630g Abs. 2 S. 2 BGB, wonach Patienten dem Behandelnden die entstandenen Kosten zu erstatten haben, war die Zahnärztin der Meinung, eine Kopie der Patientenunterlagen nur gegen Kostenerstattung zur Verfügung stellen zu müssen. Amts- und Landgericht verpflichteten sie jedoch gemäß Art. 15 Abs. 1 und 3 S. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 5 S. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zur unentgeltlichen Herausgabe erstmalig zur Verfügung gestellter Kopien der Patientenakte (vgl. PP 02/2019, Seite 19 f.).

     

    Der angerufene BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und aufgrund der bis dahin umstrittenen und ungeklärten Rechtslage dem EuGH verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Der BGH war der Ansicht, dass die Entscheidung von der Auslegung des Verhältnisses der europäischen zu den nationalen Vorschriften, insbesondere der Bestimmungen der DSGVO, abhängig sei (Vorlagebeschluss vom 29.03.2022, Az. VI ZR 1352/20, IWW-Abruf-Nr. 229053).