· Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung
Einvernehmliche Reduzierung des Barlohns ist zulässig
| Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen arbeitsvertraglich vereinbaren, den Barlohn zu senken und durch lohnsteuerfreie oder pauschal besteuerte Sachleistungen zu ersetzen. Eine solche Änderung des Arbeitsvertrags wirkt sich auch auf die Höhe der zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge aus. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg am 10. Mai 2016 entschieden (Az. L 11 R 4048/15). |
Der Betreiber eines Gartencenters hatte mit seinen Arbeitnehmern einvernehmlich schriftlich vereinbart, dass der Bruttolohn abgesenkt wird und im Gegenzug Sachleistungen (u. a. Tankgutscheine, Restaurantschecks und Kinderbetreuungszuschüsse) gewährt werden. Ab der Änderung führte der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nur noch auf Basis der niedrigeren Bruttolöhne ab. Dies beanstandete die Deutsche Rentenversicherung nach einer Betriebsprüfung und forderte Beiträge auf der Grundlage der zuvor gezahlten Löhne nach. Klage und Berufung dagegen waren teilweise erfolgreich: Das LSG sah die Änderung der Arbeitsverträge als wirksam und auch für das Beitragsrecht der Sozialversicherung als bindend an. Lediglich hinsichtlich einiger Leistungen (Reinigungspauschale, Personalrabatte) lagen die Voraussetzungen für eine Beitragsfreiheit nicht vor. Die Rentenversicherung kann daher nur deutlich geringere Beiträge verlangen.