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  • 03.08.2016 · Fachbeitrag · Aktuelle Rechtsprechung

    Nachträgliche schriftliche Befristung des Arbeitsvertrags ist unwirksam

    | Wer als Arbeitgeber plant, eine Stelle zu befristen, sollte dies gleich in den Arbeitsvertrag schreiben und sich unterzeichnen lassen. Mündliche Befristungen sind unwirksam. Wird der Arbeitsvertrag nachträglich geschlossen und befristet, so ist die Befristung in der Regel unwirksam. Zu diesem Ergebnis kam das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln in einem Urteil vom 5. August 2015 (Az. 3 Sa 420/15, Abruf-Nr. 145916 ). |