· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Angestellter im bestehenden Arbeitsverhältnis hat keinen Anspruch auf Auszahlung seines Urlaubs
| Wenn ein Angestellter seinen Erholungsurlaub rechtzeitig beantragt, aber nicht gewährt bekommt, hat er nur Anspruch auf Schadenersatz in Urlaubstagen, nicht in Geld (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 16.05.2017, Az. 9 AZR 572/16 ). |
Eine Angestellte hatte im Rahmen eines Altersteilzeitmodells mit Freistellungsphase 31 Urlaubstage beantragt, bekam davon aber nur acht Tage genehmigt. Die Angestellte verlangte daraufhin eine Auszahlung der nicht gewährten Urlaubstage. Da der Arbeitgeber die Auszahlung ablehnte, klagte die Angestellte. Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, wurde aber vom Landesarbeitsgericht und vom BAG abgewiesen. Die Mitarbeiterin habe erst dann Anspruch auf Abgeltung ihres Urlaubs, wenn ihr rechtliches Arbeitsverhältnis beendet ist und der Schadenersatz in Urlaubstagen nicht mehr möglich ist. Trotz Eintritt der Freistellungsphase bestehe das rechtliche Arbeitsverhältnis weiter fort.
PRAXISHINWEIS | Ein angestellter Physiotherapeut hat z. B. keinen Anspruch auf Auszahlung seines Urlaubs, wenn er wegen Krankheitsvertretung eines Kollegen seinen Urlaub nicht nehmen kann. |