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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Arbeitgeber muss Fehlverhalten beweisen: So mahnen Sie Mitarbeiter rechtssicher ab

    von RA Michael Röcken, Bonn, ra-roecken.de

    | Arbeitnehmer können verlangen, dass der Arbeitgeber eine Abmahnung aus ihrer Personalakte entfernt, wenn die Abmahnung unbestimmt ist oder falsche Tatsachenbehauptungen enthält. Erklärt der Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit, er könne sich an das ihm vorgeworfene Verhalten nicht erinnern, muss der Arbeitgeber das Fehlverhalten des Arbeitgebers beweisen. Andernfalls ist die Abmahnung unwirksam (Landesarbeitsgericht [LAG] Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.02.2020, Az. 2 Sa 133/19 ). |

    Sachverhalt

    Ein Betreiber mehrerer Autohäuser hatte eine Disponentin für Neuwagenbestellungen dreimal abgemahnt. Er warf ihr vor, im Rahmen von Bestellungen über die Firmensoftware mehrere Fehler begangen zu haben. Dadurch seien dem Unternehmen mehrere Preisnachlässe nicht gewährt worden. Die Mitarbeiterin bestritt die Eingabefehler, verlangte die Entfernung der Abmahnungen aus ihrer Personalakte und klagte. Im Gerichtsverfahren erklärt sie, sie könne sich nicht an die behaupteten Eingabefehler erinnern. Das Gericht forderte den Arbeitgeber auf, die abgemahnten Fehler und die sich daraus ergebenden Folgen durch geeignete Unterlagen zu belegen. Der Arbeitgeber kam der Aufforderung nicht nach und verlor den Prozess. Die Abmahnungen mussten aus der Personalakte entfernt werden.

    Entscheidungsgründe

    Das Gericht stützte seine Entscheidung vor allem auf §§ 242, 1004 Abs. 1 S. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Demnach habe der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der Abmahnung, wenn diese inhaltlich unbestimmt sei oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthalte. Hierdurch werde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber weder darlegen können, dass die behaupteten Fehler vorgefallen noch, dass sie durch die Klägerin verursacht worden seien. Der Arbeitgeber habe zu keiner der drei Abmahnungen passende Unterlagen vorgelegt, die die Ursache und das Ausmaß des behaupteten Schadens hätten belegen können. Dass die Klägerin sich an einzelne Vorgänge nicht mehr erinnern könne, sei nachvollziehbar ‒ u. a. auch deshalb, weil sie ständig mit der Bestellsoftware arbeite und weil die Abmahnungen z. T. mehrere Monate nach dem behaupteten Fehler ausgesprochen worden seien.