05.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214575
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Urteil vom 11.02.2020 – 2 Sa 133/19
1. Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242 , 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13 ; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11 ; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 ).
2. Wenn im Rechtsstreit der Arbeitnehmer den zunächst lediglich zusammenfassend und damit pauschal geschilderten Parteivortrag des Arbeitgebers zulässig mit Nichtwissen bestreitet, muss die beweisbelastete Partei, hier der Arbeitgeber, den bestrittenen Vorgang näher schildern und gegebenenfalls Nachweis führen. Dazu gehört, den streitigen Geschäftsvorfall näher darzulegen und, soweit er aktenkundig geworden ist, dazu passende Unterlagen vorzulegen. Dazu hätte in einem zweiten Schritt dann auch gehört, dem Gericht und dem Arbeitnehmer gegenüber plausibel zu machen, weshalb der aufgetretene Fehler auf ein Versagen des Arbeitnehmers zurückzuführen ist.
Tenor:
1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die beklagte Arbeitgeberin hat der Klägerin im Juli 2018 drei Abmahnungen erteilt. Die Klägerin verlangt die Entfernung dieser Abmahnungen aus ihrer Personalakte.
Eine in diesem zeitlichen Zusammenhang erklärte Kündigung durch die Beklagte, gegen die auch Kündigungsschutzklage erhoben wurde, ist durch Anerkenntnisteilurteil des Arbeitsgerichts Schwerin zum hiesigen Aktenzeichen zu Gunsten der Klägerin erledigt worden.
Die 1973 geborene Klägerin ist seit August 2013 bei der Beklagten, die an mehreren Standorten Autohäuser betreibt, in der Niederlassung A-Stadt als Disponentin zuletzt zu einer monatlichen Bruttovergütung von rund 2.500 Euro beschäftigt. Seit dem 6. März 2018 ist die Klägerin durchgängig bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht arbeitsunfähig erkrankt.
Als Disponentin ist es unter anderem die Aufgabe der Klägerin, die von den Verkäufern mit den Kunden der Beklagten abgesprochenen Bestellungen für Neuwagen in das vom Autohersteller vorgegebene IT-System einzugeben. Dazu hat die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz das entsprechende Programm (NWADA) aufzurufen und die vom Programm vorgegebenen Bildschirmmasken korrekt auszufüllen. Der Klägerin wird in den drei Abmahnungen vorgeworfen, bei ihren Eingaben in die Bildschirmmasken wären ihr Fehler unterlaufen, durch die es zu Vermögensschäden auf Seiten der Beklagten gekommen sei.
Die erste Abmahnung ist unter dem 6. Juli 2018 erteilt worden und sie betrifft einen Geschäftsvorfall aus November 2017 (Kopie hier Blatt 14, es wird Bezug genommen). Der Klägerin wird vorgeworfen, sie habe bei ihrer Eingabe vergessen, das "betreffende Aktionskennzeichen" zu setzten, wodurch der mögliche Kaufpreisnachlass im Umfang von 6.000 Euro (Umweltprämie) nicht realisieret werden konnte.
Die zweite und dritte Abmahnung sind beide unter dem 9. Juli 2018 erteilt worden.
In der einen Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K 4, hier Blatt 15, es wird Bezug genommen) wird der Klägerin für einen nicht näher bezeichneten und auch zeitlich nicht näher konkretisierten Geschäftsvorfall vorgeworfen, sie habe es bei ihrer Eingabe versäumt, den "gültigen Nachzug" gesetzt zu haben. Auch dadurch sei es nicht mehr möglich gewesen, einen an sich möglichen Rabatt auf den Kaufpreis zu realisieren.
In der anderen Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K5, hier Blatt 16, es wird Bezug genommen) wird der Klägerin für einen nicht näher bezeichneten und auch zeitlich nicht näher konkretisierten Geschäftsvorfall vorgeworfen, sie habe bei ihrer Eingabe, die einen Großkunden mit Rabattstaffel betraf, für den Großkunden eine veraltete Geschäftsnummer verwendet, wodurch für die 11 Fahrzeuge des Geschäftsvorfalls kein genügender Rabatt gewährt wurde.
Das Arbeitsgericht hat der Abmahnungsklage zunächst mit Versäumnisurteil vom 24. Januar 2019 entsprochen (6 Ca 1176/18). Nach ordnungsgemäßem Einspruch der Beklagten und weiterer mündlicher Verhandlung hat das Arbeitsgericht dieses Versäumnisurteil mit Urteil vom 9. Mai 2019 unter Zurückweisung des Einspruchs aufrechterhalten (6 Ca 1176/18). - Auf dieses Urteil wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes vor dem Arbeitsgericht Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat gemeint, die Abmahnungen seien schon deshalb unwirksam, weil es der Beklagten nicht gelungen sei, die betrieblichen Anweisungen, gegen die die Klägerin verstoßen haben soll, im Rechtsstreit zu benennen und zu belegen. In einer ergänzenden Begründung werden die drei Abmahnungen für unwirksam erachtet, da die Klägerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten habe, und die Beklagte trotzdem keine Tatsachen in den Rechtsstreit eingeführt habe, aus denen das Gericht schließen könne, dass die behaupteten Fehler bei den Neuwagenbestellungen von der Klägerin verursacht wurden.
Mit der rechtzeitig eingelegten und fristgerecht begründeten Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der Klageabweisung unverändert fort.
Die Beklagte kritisiert, dass das Arbeitsgericht bezüglich der Vorwürfe aus den Abmahnungen den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben habe. Außerdem habe das Arbeitsgericht den Vorwurf der Beklagten an die Klägerin, sie habe gegen betriebliche Anweisungen verstoßen, falsch verstanden.
Die Beklagte behauptet zur Abmahnung vom 6. Juli 2018, im Zusammenhang mit der Abwicklung eines am 6. November 2017 geschlossenen Kaufvertrages mit dem Kunden R. M. habe es die Klägerin versäumt, im Bestellsystem NWADA das auf dem Kaufvertrag vorhandene Aktionskennzeichen "AVAU KA17" für eine sogenannte Umweltprämie einzutragen. Nachdem der klägerische Fehler aufgefallen sei, habe sich der Kollege der Klägerin, Herr R. D., bei dem Hersteller um eine Kulanzentscheidung bemüht, die allerdings verweigert wurde. Es sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der Umweltprämie (6.000,00 Euro) entstanden.
Die Beklagte hält die erste Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K4, hier Blatt 15) für berechtigt, weil die Klägerin es verabsäumt habe, für die Kommissionierungsnummern DKC454, FKW296 und FFR8870 einen Sonderzuschuss Euromobil i.H.v. 3 Prozent zu beantragen. Zwar habe die Klägerin das betreffende Aktionskennzeichen gesetzt, aber den vorgegebenen gültigen Nachzug im Rahmen der Bestellung in NWADA nicht gesetzt. Der Versuch durch Herrn D., eine Kulanzentscheidung vom Hersteller zu erwirken, sei gescheitert.
Zur zweiten Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K5, hier Blatt 16) trägt die Beklagte vor, die Klägerin habe bei der Bestellung von 11 Euromobilfahrzeugen eine veraltete Betriebsnummer verwendet mit der Folge, dass die durch die Großhändler für Großkunden bei Angabe der aktuellen Großkundennummer gewährten Sonderkonditionen nicht eingeräumt worden seien. In ihrem Betrieb sei bekannt, dass der Autohersteller Ende 2017 neue Großkundennummern vergeben habe. Dies sei von der Klägerin bei der Bestellung jedoch nicht berücksichtigt worden.
Die Beklagte vertritt ergänzend die Auffassung, soweit sie arbeitsrechtliche Schritte für den Wiederholungsfall angekündigt habe, sei damit der kündigungsrechtlichen Warnfunktion einer Abmahnung genügt. Sie habe damit zum Ausdruck gebracht, dass die Klägerin im Wiederholungsfall mit allen denkbaren arbeitsrechtlichen Folgen, bis hin zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses, rechnen müsse. Eine ausdrückliche Kündigungsandrohung sei in diesem Zusammenhang nicht erforderlich.
Die Beklagte beantragt,
Die Klägerin beantragt,
Die Klägerin verteidigt die angegriffene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des eigenen Sachvortrages.
Alle drei Abmahnungen seien bereits deshalb als unwirksam anzusehen, da die in ihnen für den Wiederholungsfall angedrohten arbeitsrechtlichen Schritte nicht deutlich genug seien. Zutreffend sei auch die Bewertung des Arbeitsgerichts, dass es der Beklagten nicht gelungen sei, die in den Abmahnungen erwähnten betrieblichen Anweisungen dem Gericht vorzulegen oder sie zumindest näher zu erläutern.
All diese Fragen könnten allerdings letztlich dahinstehen, denn der Beklagten sei es weder vor dem Arbeitsgericht noch im Rahmen der Berufung gelungen nachzuweisen, dass die - nach wie vor bestrittenen - Fehler bei den benannten Geschäftsvorfällen auf ein Fehlverhalten der Klägerin zurückzuführen seien. Die Klägerin sei berechtigt, die streitigen Geschäftsvorfälle mit Nichtwissen zu bestreiten, denn diese lägen so lange zurück, dass sie daran keine konkrete Erinnerung mehr habe. Im Übrigen sei sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Abmahnungen bereits mehrere Monate wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr im Betrieb gewesen, so dass sie auch keine Möglichkeit gehabt hätte, anhand der Mittel, die ihr an ihrem Arbeitsplatz zur Verfügung stehen, zu prüfen, ob tatsächlich ihr die behaupteten Fehler unterlaufen seien.
Die Klägerin meint bezogen auf die Abmahnung vom 6. Juli 2018, soweit es im November 2017 bezüglich des Kunden M. tatsächlich bei ihrer Eingabe zu Fehlern gekommen sein sollte, trage sie jedenfalls für den aufgetretenen Schaden keine Verantwortung. Diese liege vielmehr bei ihrem Kollegen D.. Zudem sei zu berücksichtigen, dass dem Verkaufsleiter M. S. gemeinsam mit dem jeweiligen Verkäufer die vollständige Überwachungspflicht treffe. Diese müssten überprüfen, ob die Bestellung bis zur Auslieferung des Fahrzeuges sachgerecht erfolge. Die Klägerin bestreitet, dass der Beklagten ein Schaden i.H.v. 6.000,00 Euro entstanden sei.
Bezüglich der ersten Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K4, hier Blatt 15, Beantragung Sonderzuschuss Euromobil i.H.v. 3 Prozent) bestreitet die Klägerin ausdrücklich, dass ein Versäumnis ihrerseits für die drei bestellten Fahrzeuge vorliege. Die Klägerin trägt vor, anhand der allein mitgeteilten Kommissionierungsnummern zu dem Geschäftsvorfall könne sie nicht erkennen, um welche Fahrzeuge es sich handele, zu welchem Zeitpunkt die behaupteten Versäumnisse eingetreten sein sollen und in welcher Höhe tatsächlich ein Schaden hätte entstehen können. Der Beklagtenvortrag sei unsubstantiiert und nicht weiter einlassungsfähig. Die Klägerin bestreitet, den vorgegebenen gültigen Nachzug im Rahmen der Bestellung im System NWADA nicht gesetzt zu haben und bestreitet die seitens der Beklagten zu einer Kulanzentscheidung des Herstellers erfolgte Darstellung.
Bezüglich der weiteren Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K5, hier Blatt 16, Bestellung 11 Euromobile für Großkunden) bestreitet die Klägerin, hierbei falsche Betriebsnummern verwendet zu haben. Sie kritisiert, dass der Beklagtenvortrag nicht ausreichend konkret sei. Aus ihm gehe nicht hervor, um welche Bestellungen zu welchen Zeiträumen es sich handele. Im Übrigen würde es auch an der Mitteilung anderer Anknüpfungstatsachen fehlen, die der Klägerin ein Erinnern hätten erleichtern können. Die Klägerin bestreitet bereits eine Mitwirkung an den betreffenden Bestellungen und sie bestreitet daraus folgend auch eine Verantwortlichkeit ihrerseits.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat richtig entschieden. Das Versäumnisurteil vom 24. Januar 2019 ist zu Recht ergangen, weil der Klägerin gegenüber der Beklagten ein Anspruch hat, dass die mit Schreiben vom 6. Juli 2018 und mit den beiden Schreiben vom 9. Juli 2018 erklärten Abmahnungen widerrufen und aus der Personalakte entfernt werden.
I.
Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Beklagte dazu verurteilt, die drei im Juli 2018 erteilten Abmahnungen aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.
1.
Arbeitnehmer können in entsprechender Anwendung von §§ 242, 1004 Absatz 1 Satz 1 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus ihrer Personalakte verlangen. Der Anspruch besteht unter anderem dann, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist oder sie unrichtige Tatsachenbehauptungen enthält (ständige Rechtsprechung, vergleiche beispielsweise BAG 20. Januar 2015 - 9 AZR 860/13; BAG 19. Juli 2012 - 2 AZR 782/11; BAG 27. November 1985 - 5 AZR 101/84). Der Arbeitgeber hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Bezug auf Ansehen, soziale Geltung und berufliches Fortkommen zu beachten. Das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers wird durch unrichtige, sein berufliches Fortkommen berührende Tatsachenbehauptungen beeinträchtigt. Der Arbeitnehmer kann daher in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB bei einem objektiv rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers in Form von unzutreffenden oder abwertenden Äußerungen deren Widerruf und deren Beseitigung verlangen (BAG 27. November 1985 aaO).
2.
An diesem Maßstab gemessen, müssen die drei streitigen Abmahnungen aus Juli 2018 aus der Personalakte der Klägerin entfernt werden. Alle drei Abmahnungen leiden unter vergleichbaren Mängeln, so dass sie hier gemeinsam betrachtet werden können.
a)
Das Landesarbeitsgericht hält es - wie das Arbeitsgericht - nicht für entscheidungserheblich, ob die streitigen Abmahnungen mit der notwendigen Deutlichkeit der Klägerin klar gemacht haben, dass im Wiederholungsfall mit der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechnen sei (kündigungsrechtliche Warnfunktion). Die klägerische Kritik an der fehlenden Deutlichkeit des Textes ist nachvollziehbar. Zu Gunsten der Beklagten kann hier jedoch unterstellt werden, dass die drei Abmahnungen in ausreichendem Maße der kündigungsrechtlichen Warnfunktion entsprechen. An dem Ergebnis des Rechtsstreits ändert sich dadurch nichts.
Das Landesarbeitsgericht hält es - im Gegensatz zum Standpunkt des Arbeitsgerichts und der Klägerin - auch nicht für entscheidungserheblich, dass es der Beklagten nicht gelungen ist, die in den drei Abmahnungen erwähnten betrieblichen Anweisungen im Rechtsstreit näher darzulegen. Insoweit ist es zwischen den Parteien unstreitig, dass es keine schriftlichen Anweisungen gibt, die genauer regeln, wie die Klägerin ihre Arbeit zu erledigen hat. Vielmehr ist die Klägerin lediglich in ihre Arbeit eingewiesen worden. Wenn, dann gab es allenfalls die allgemeine Anweisung, die notwendigen Eingaben in den Bildschirmmasken des Autokonzerns sorgfältig und fehlerfrei vorzunehmen. Wie die Klägerin dabei vorzugehen hatte und auf welche Punkte sie beim Ausfüllen der Bildschirmmasken achten musste, war und ist der Klägerin bekannt. Damit hat die Beklagte in den Abmahnungen das Paket an Regeln, Tipps und Tricks, das man beim Ausfüllen der Bildschirmmasken zu beachten hat, lediglich ungeschickt bezeichnet.
b)
Entscheidend stellt das Landesarbeitsgericht darauf ab, dass es der Beklagten nicht gelungen ist darzulegen, dass die behaupteten Fehler tatsächlich vorgefallen sind und dass sie von der Klägerin verursacht wurden.
Darauf hat bereits das Arbeitsgericht in einer ausführlichen ergänzenden Überlegung abgestellt und in diesem Zusammenhang zu jeder der drei Abmahnungen dargelegt, weshalb die dort erwähnten Vorwürfe nicht als belegt oder gar als erwiesen angesehen werden können. Daran hat sich im Berufungsrechtszug nichts geändert. Die Beklagte kritisiert insoweit lediglich, dass das Arbeitsgericht die zum Beweis angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Insoweit kann das Berufungsgericht nur nochmals das wiederholen, was bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat.
aa)
Bezüglich der Abmahnung vom 6. Juli 2018 hat die Beklagte keine Unterlagen oder Ähnliches zur Akte gereicht, woraus sich ergibt, dass tatsächlich ein Aktionskennzeichen durch die Klägerin bei der Eingabe in NWADA nicht gesetzt wurde, eine Kulanzentscheidung vom Hersteller abgelehnt wurde und deshalb der Beklagten ein Schaden in Höhe von 6.000,00 Euro entstanden ist.
Die Klägerin hat sich dazu mit Nichtwissen erklärt, da sie keine konkrete Erinnerung mehr an diesen Vorgang habe, der sich rund acht Monate vor Ausspruch der Abmahnung abgespielt haben soll. Das Berufungsgericht hält das Bestreiten mit Nichtwissen hier für zulässig, denn die Übertragung händisch von den Verkäufern gefertigter Neuwagenbestellungen in das IT-System des Autoherstellers ist eine Routineangelegenheit, die die Klägerin ständig erledigt. Es ist nachvollziehbar, dass sie sich an einzelne Vorgänge, zumal wenn sie bereits viele Monate zurückliegen, nicht erinnern kann. Da sie wegen ihrer Erkrankung keinen Zugriff mehr auf ihren Arbeitsplatz hat, konnte sie auch nicht durch eigene Recherchen im IT-System feststellen, ob der Vorwurf der Beklagten berechtigt ist.
Wenn im Rechtsstreit die eine Seite den zunächst lediglich zusammenfassend und damit pauschal geschilderten Parteivortrag der anderen Seite zulässig mit Nichtwissen bestreitet, muss die beweisbelastete Partei, hier die Beklagte, den bestrittenen Vorgang näher schildern und gegebenenfalls Nachweis führen. Dazu hätte gehört, den streitigen Geschäftsvorfall näher darzulegen und, soweit er aktenkundig geworden ist, dazu passende Unterlagen vorzulegen. Dazu hätte in einem zweiten Schritt dann auch gehört, dem Gericht und der Klägerin gegenüber plausibel zu machen, weshalb der aufgetretene Fehler auf ein Versagen der Klägerin zurückzuführen ist. Weder das eine noch das andere hat die Beklagte getan, obwohl bereits das Arbeitsgericht genau auf diesen Punkt abgestellt hatte.
Mangels substantiiertem Parteivortrag zu dem Vorwurf kann das Gericht nicht in die Beweisaufnahme eintreten. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen käme einem Ausforschungsbewies gleich.
bb)
Gleiches gilt für die erste Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K4, hier Blatt 15, Beantragung Sonderzuschuss Euromobil i.H.v. 3 Prozent). Auch hier hat die Beklagte keinerlei Unterlagen oder Ähnliches zur Akte gereicht, woraus nachvollzogen werden könnte, dass die Klägerin den Nachzug bei der Eingabe in NWADA nicht gesetzt hat, eine Kulanzentscheidung vom Hersteller abgelehnt wurde und dem Unternehmen ein Schaden entstanden ist. Diese Tatsachenbehauptungen sind pauschal in der Abmahnung enthalten. Die Beklagte hat - abgesehen von Konkretisierungen zum Nachzug - nichts zu einer Kulanzentscheidung des Herstellers im Einzelnen vorgetragen und ebenso wenig einen diesbezüglich entstandenen Schaden dem Grund und der Höhe nach erläutert.
Mangels substantiiertem Parteivortrag zu dem Vorwurf ist das klägerische Bestreiten mit Nichtwissen nach wie vor zulässig. Das Gericht kann nicht in die Beweisaufnahme eintreten. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen käme einem Ausforschungsbewies gleich.
cc)
Im Hinblick auf die weitere Abmahnung vom 9. Juli 2018 (Anlage K5, hier Blatt 16, Bestellung Euromobile) hat die Beklagte keinerlei Bestellunterlagen zur Akte gereicht, aus denen ersichtlich werden könnte, dass die Klägerin unter falscher Betriebsnummer Fahrzeuge bestellt hat. Es verbleibt daher insoweit bei der bloßen Behauptung der Beklagten. Auch die in der Abmahnung angesprochene erbetene entsprechende Umschreibung und Ablehnung dieses Antrages, ist nicht näher konkretisiert worden. Gleiches gilt für einen dem Unternehmen entstandenen Schaden. Einzelne Tatsachen, welche die in den Abmahnungen pauschal enthaltenen Tatsachenbehauptungen belegen, sind von der Beklagten nicht angeführt worden.
Mangels substantiiertem Parteivortrag zu dem Vorwurf ist das klägerische Bestreiten mit Nichtwissen nach wie vor zulässig. Das Gericht kann nicht in die Beweisaufnahme eintreten. Die Vernehmung der angebotenen Zeugen käme einem Ausforschungsbewies gleich.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung, da das von ihr eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg hatte (§ 97 ZPO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aus § 72 ArbGG sind nicht erfüllt.