· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitsrechtliche Fragen zur (Vor-)Weihnachtszeit
von RA Karsten Kahlau, Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB, ra-wittig.de
| Die Weihnachtszeit naht. Sofern Inhaber von Physiopraxen die Praxis nicht zwischen den Jahren schließen ( PP 03/2018, Seite 18 f.), können sich in diesem Zusammenhang arbeitsrechtliche Fragen zu Arbeits- und Urlaubszeiten stellen. Einige davon beantwortet dieser Kurzbeitrag. |
Dürfen Sie Mitarbeiter mit Kindern bei der Urlaubsplanung bevorzugen?
Ja. Arbeitgeber können nach § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Urlaubswünsche aufgrund sozialer Gesichtspunkte vorziehen oder verweigern. So dürfen Sie den Urlaubswunsch einer kinderlosen Person ablehnen, wenn eine Kollegin oder ein Kollege aufgrund vorhandener Kinder schutzwürdiger ist.
Haben Mitarbeiter ein Anrecht auf bevorzugte Urlaubstage, wenn sie im gleichen Zeitraum des Vorjahres bereits arbeiten mussten?
Nein. Die Tatsache, dass Angestellte in einem bestimmten Zeitraum des Vorjahres arbeiten mussten, führt nicht dazu, dass sie automatisch im gleichen Zeitraum des Folgejahres frei haben. Etwas anderes gilt, wenn entsprechende arbeitsvertragliche Regelungen getroffen wurden.
Ist die Teilnahme an der betrieblichen Weihnachtsfeier Pflicht?
Nein. Die betriebliche Weihnachtsfeier ist kein Pflichttermin. Aber: Findet die Feier während der Arbeitszeit statt, sind nur die Teilnehmenden von der Arbeit befreit. Wer nicht mitfeiert, muss arbeiten. Sollten auf der Feier Weihnachtsgeschenke verteilt werden, besteht für die ferngebliebenen Beschäftigten kein Anspruch darauf.
Dürfen Mitarbeiter am Arbeitsplatz Alkohol trinken?
Es kommt darauf an. Das deutsche Recht kennt keine Klausel, die ein Alkoholverbot am Arbeitsplatz vorsieht. Wenn Beschäftigte in der Mittagspause auf den Weihnachtsmarkt gehen und sich mit Glühwein oder Grog aufwärmen, ist dies grundsätzlich gestattet. Wer aber so viel trinkt, dass sie oder er nicht mehr arbeitsfähig ist, begeht eine Pflichtverletzung. Allerdings steht es Ihnen als Praxisinhaber frei, den Alkoholkonsum über arbeitsvertragliche oder betriebliche Regelungen rechtssicher gänzlich zu unterbinden.
Darf ich Angestellte einer Physiopraxis oder einer Fitnesseinrichtung auch an Heiligabend, Weihnachten und Silvester zur Arbeit verpflichten?
Ja. Weder der 24.12. noch der 31.12. gelten als gesetzlicher Feiertag. Eine Beschäftigung an diesen Tagen ist demnach rechtens. Grundsätzlich darf in Physiopraxen und Fitnesseinrichtungen aber auch an Feiertagen (z. B. 25./26.12., 01.01.) Arbeit angeordnet werden. Denn gemäß § 10 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gilt das Beschäftigungsverbot an gesetzlichen Feiertagen nicht für Beschäftigte „in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen“ sowie „beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen“. Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Lohnzuschlag besteht hier allerdings dennoch nicht.