· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Arbeitszeugnisse: Welche Formulierungen sind zulässig?
von Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Siegen
| Wenn ein Mitarbeiter ein Zwischenzeugnis oder bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endzeugnis verlangt, weiß der Praxisinhaber oft nicht, welche Formulierungen zulässig sind. Häufige Streitpunkte sind etwa eine fehlende Schlussformel oder sogenannte Geheimzeichen. PP zeigt, worauf Sie diesbezüglich bei der Zeugniserteilung achten sollten. |
Anspruch auf wohlwollendes Arbeitszeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht nach § 109 Gewerbeordnung (GewO) ein Anspruch des Mitarbeiters auf Erteilung eines Endzeugnisses, das schriftlich verständlich und wohlwollend formuliert sein muss.
Nicht gesetzlich geregelt ist der Anspruch auf Erteilung des Zwischenzeugnisses. Dieser besteht nur dann, wenn die Situation des Arbeitsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein solches Zwischenzeugnis als angemessen erscheinen lässt. Dies ist vor allem beim Vorgesetzten- oder Inhaberwechsel und bei einem Wechsel der vom Mitarbeiter bekleideten Position (z. B. Beförderung) der Fall. Ein Zwischenzeugnis nur allein zu dem Zwecke, sich bei einem anderen Arbeitgeber zu bewerben, kann der Praxisinhaber ausstellen, muss dies allerdings nicht.
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