· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
AU und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: häufig gestellte Fragen
von RA Benedikt Büchling und RA Tim Hesse, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund/Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
| Festangestellte Therapeuten, Verwaltungs- und Hilfskräfte in Physiotherapiepraxen gelten als Arbeitnehmer in Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Als solche haben sie bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) infolge von Krankheit Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Im Arbeitsalltag tauchen bei der Umsetzung dieser Regelung häufig Fragen auf. Die Antworten darauf fasst PP zusammen. |
Wann greift die Entgeltfortzahlung?
Der Arbeitnehmer muss „durch AU infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert“ sein. Nicht jede Krankheit führt also zu einem Entgeltfortzahlungsanspruch. Von der erforderlichen AU ist auszugehen, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit objektiv nicht ausüben kann oder nicht ausüben sollte, weil die Heilung nach ärztlicher Prognose verhindert oder verzögert wird. Das ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses, sofern nicht tarif- oder einzelvertragliche Regelungen für den Arbeitnehmer günstigere Voraussetzungen vorsehen.
MERKE | Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Krankheit treffen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Entgeltfortzahlungsanspruch nur dann ausgeschlossen, wenn den Arbeitnehmer grobes Verschulden an dem Eintritt der Krankheit trifft (z. B. bei Alkoholabhängigkeit). |
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