· Arbeitsrecht
Corona: Betretungs- und Tätigkeitsverbote im Rahmen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht
von Rechtsreferendarin Anna Sprinkmeyer und RA, FA MedizinR, ArbeitsR und HGR Benedikt Büchling, Hagen, kanzlei-am-aerztehaus.de
| Seit Inkrafttreten der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht im März 2022 sind auch Physiotherapiepraxen verpflichtet, den Gesundheitsämtern die hierfür erforderlichen Nachweise vorzulegen sowie ungeimpfte Beschäftigte zu melden (Beitrag online vom 02.03.2022, Abruf-Nr. 48047114 ). Geschieht dies nicht, droht der Ausspruch eines sog. „Betretungsverbots“ durch das Gesundheitsamt. Die betroffenen Beschäftigten dürfen dann nicht mehr an ihrem Arbeitsplatz tätig werden. Der Beitrag erläutert die Rechtslage und enthält Handlungsempfehlungen aus der anwaltlichen Praxis. |
„Einrichtungsbezogene Impfpflicht“ und Meldepflichten
Beschäftigte in Physiotherapiepraxen sind aufgrund der Einführung der sog. einrichtungsbezogenen Impfpflicht seit dem 15.03.2022 gemäß § 20a IfSG verpflichtet, einen Impf- oder Genesenennachweis gegenüber ihrem Arbeitgeber zu erbringen. Die Gesundheitsämter fordern die betroffenen Einrichtungen und Beschäftigten im Rahmen des behördlichen Verfahrens regelmäßig auf, die folgenden nach § 20a IfSG erforderlichen Nachweise vorzulegen:
- Einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 12,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig