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  • · Fachbeitrag · Einrichtungsbezogenes Betretungsverbot

    COVID-19: Ungeimpfte ZFA darf ihre Arbeitsstätte nicht betreten

    | So umstritten die sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht im Gesundheitswesen inzwischen auch ist, hat sie bisher weiterhin Bestand: Gemäß § 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) können die Gesundheitsämter in bestimmten Fällen Tätigkeits- und/oder Betretungsverbote verhängen (s. u.). Eine ungeimpfte ZFA hat sich nun ohne Erfolg gegen ein behördliches Verbot gewehrt, die Zahnarztpraxis zu betreten, in der sie angestellt ist. Das Gericht lehnte ihren dagegen gerichteten Eilantrag ab (Verwaltungsgericht [VG] Neustadt/Wstr., Beschluss vom 20.07.2022, Az. 5 L 585/22.NW). Das Urteil ist auch für Beschäftigte in Physiopraxen relevant. |

    Hintergrund: § 20a IfSG

    Rechtsgrundlage behördlicher Tätigkeits- und/oder Betretungsverbote ist § 20a IfSG. Demnach kann das zuständige Gesundheitsamt einer Person, die u. a. trotz der Anforderung nach Satz 1 („Folgende Personen müssen ab dem 15.03.2022 über einen Impf- oder Genesenennachweis [...] verfügen: ...“) keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegt, untersagen, dass sie die dem Betrieb einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtung dienenden Räume betritt oder in einer solchen Einrichtung oder einem solchen Unternehmen tätig wird (§ 20a Abs. 5 Satz 3 IfSG). U. a. sind in § 20a Abs. 1. S. 1 Zahnarztpraxen genannt, ebenso wie Physiopraxen ( „i) Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“; vgl. PP 02/2022, Seite 4 ff.).

    Sachverhalt

    Die ZFA, die den Eilantrag gestellt hatte, ist in einer Zahnarztpraxis im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beschäftigt. Mit Bescheid vom 30.06.2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000 Euro an. Die ZFA erhob dagegen Widerspruch und suchte zugleich um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Im Laufe des Gerichtsverfahrens teilte sie mit, dass bei ihr zwischenzeitlich das Coronavirus nachgewiesen wurde. Am 19.07.2022 unterzog sie sich einem PCR-Test. Daraufhin konkretisierte der Landkreis Südliche Weinstraße den Bescheid vom 30.06.2022 dahin gehend, dass das Betretungsverbot bis zum Außerkrafttreten der Vorschrift des § 20a IfSG gelte. Das VG lehnte den Eilantrag der ZFA ab.