· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Das Weisungsrecht des Arbeitgebers in der therapeutischen Praxis
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht, Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
| Arbeitgeber haben grundsätzlich gegenüber den bei ihnen beschäftigten Mitarbeitern ein Weisungsrecht, das auch Direktionsrecht genannt wird und in § 106 Gewerbeordnung einheitlich für alle Arbeitsverhältnisse geregelt ist. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, eine Betriebsvereinbarung, einen Tarifvertrag oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. |
Die Reichweite des Direktionsrechts
Die Reichweite des Direktionsrechts des Arbeitgebers in therapeutischen Praxen wird im Allgemeinen durch den Inhalt der Arbeitsverträge mit den dort beschäftigten Mitarbeitern sowie gesetzliche Vorschriften bestimmt. Zu diesen Vorschriften zählen auch die Rahmenverträge zwischen den Berufsverbänden und den Landesverbänden der Krankenkassen. Ist in Rahmenverträgen nach § 125 SGB V zum Beispiel vorgegeben, dass Therapeuten für bestimmte Behandlungen eine bestimmte Qualifikation nachweisen müssen, ist der Praxisinhaber folglich nicht berechtigt, seine Mitarbeiter anzuweisen, Behandlungen durchzuführen, für die sie nicht die nötige Qualifikation besitzen.
Je enger die Art der Tätigkeit des Mitarbeiters, die Einzelheiten/der Inhalt seiner Beschäftigung, der Einsatzort sowie Umfang und Lage der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgeschrieben sind, desto geringer ist der Spielraum des Arbeitgebers, sein Weisungsrecht auszuüben. Hier stößt das Weisungsrecht an seine Grenzen.
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